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UG Novelle

Auf einen Blick

Die Novellierung des Universitätsgesetzes sorgt in Zukunft für Veränderung in unserem Studierendenalltag. Grundsätzlich ist es erfreulich, dass dieses doch schon in die Jahre gekommene Gesetz novelliert wird. Doch leider gibt es neben den positiven Änderungen auch einige negative.

Story von Max Ölinger
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aktualisiert am 05.03.2021
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3 Prüfungswochen pro Semester bleiben

Schon nach der Veröffentlichung des Entwurfs waren sich alle einig, dass dies die Planungssicherheit im Studium massiv einschränken würde. Zwar konnte unser ÖH WU Vorsitzender Max Ölinger hier schnell sicherstellen, dass eine solche Regelung nicht an der WU umgesetzt wird, mit der Zurückziehung dieser Klausel ist es jetzt aber endgültig – das 3 Prüfungswochenmodell bleibt auch in Zukunft gesetzlich verankert!

Mindeststudienleistung stark reduziert

Auch hier ist ein nicht unwesentlicher Erfolg gelungen. Die 24 ECTS in 2 Jahren werden nämlich noch einmal um 8 ECTS reduziert. StudienbeginnerInnen von Bachelor- und Doktorratsstudien müssen daher nur mehr 16 ECTS nach den ersten beiden Jahren nachweisen, um nicht exmatrikuliert zu werden. Auch konnte sichergestellt werden, dass die daraus resultierende Sperrfrist von 10 auf 2 Jahre reduziert wird. Diese Erfolgsmeldungen freuen uns sehr, dennoch bleiben wir bei unserer Ansicht, dass Mindeststudienleistungen jeglicher Art stets als kritisch zu sehen sind.

Mitbestimmung bei RektorInnenwiederwahl

Eine Kompromisslösung konnte auch hier gefunden werden. So können auch in Zukunft die VertreterInnen der Studierenden bei der RektorInnenwiederwahl im Senat mitbestimmen. Generell wurde die Amtszeit von Rektorinnen und Rektoren auf drei Perioden beschränkt.

Faire Verteilung der ECTS Anerkennungspunkte

Nach wie vor unterstützen wir diese Klausel sehr. Schließlich wird dadurch sichergestellt, dass Unis in die Pflicht genommen werden, ECTS für den tatsächlichen Aufwand zu vergeben. Besonders freut uns hierbei, dass das Ganze noch einmal konkreter ausgeführt wurde. Dies erleichtert die Umsetzung enorm. Bereits bei der BaWiSo-Reform können wir jetzt sicherstellen, dass du die ECTS für deinen wirklichen Arbeitsaufwand bekommst.

 

Die Novellierung des Universitätsgesetz wird mit WS 22/23 in Kraft treten. Alle Studierende, die ihr Studium davor aufnehmen, sind dementsprechend von einigen Regelungen, wie der Mindeststudienleistung, nicht betroffen. Wir sind bereits in Kontakt mit der WU, um eine möglichst studierendenfreundliche Umsetzung der UG-Novelle sicherzustellen.

 

UG Novelle – Auf einen Blick

Die Novellierung des Universitätsgesetzes sorgt in Zukunft für Veränderung in unserem Studierendenalltag. Grundsätzlich ist es erfreulich, dass dieses doch schon in die Jahre gekommene Gesetz novelliert wird. Doch leider gibt es neben den positiven Änderungen auch einige negative. Was das genau für dich bedeutet, kannst du in diesem Beitrag nachlesen. Am Ende des Artikels findest du auch unsere Stellungnahme, die wir im Rahmen der offiziellen Begutachtungsfrist abgegeben haben.

2 Prüfungswochen pro Semester

Grundsätzlich haben Unis durch die UG-Novelle nur mehr die Verpflichtung zwei Prüfungswochen anzubieten. Für uns als WU-Studierende mit der gelebten Tradition von drei Prüfungswochen, wäre das ein ziemlicher Horror. Um dies zu verhindern, ist unser ÖH WU Vorsitzender, Max Ölinger, in Verhandlungen mit dem Rektorat getreten, um dieser Kannbestimmung entgegenzuwirken. Uns wurde seitens des Vizerektorats für Lehre zugesichert, dass die WU keine Notwendigkeit in einer Reduktion der Prüfungswochen sieht. Wir bleiben selbstverständlich in Zukunft dran, damit das auch tatsächlich so bleibt!

Faire Verteilung der ECTS-Punkte (§14 Abs. 2a iVm §58 Abs. 12)

Schon seit langem fordern wir, als deine gesetzliche Studierendenvertretung, eine dem wirklichen Aufwand angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte. Im überarbeiteten Universitätsgesetz wird dies nun auch endlich umgesetzt. Die WU wird dadurch in die Pflicht genommen, ECTS entlang dem Curriculum, dem wirklichen Aufwand entsprechend zu verteilen. Dadurch werden wir künftig auch das bekommen, was draufsteht. Wir arbeiten gerade daran, dass sich dies bereits in der großen BaWiSo-Reform 2023 niederschlägt.

Wiederwahl der Rektorin (§23b)

Für die Wiederwahl der Rektorin wird künftig nur noch der Universitätsrat zuständig sein. Wir haben uns selbstverständlich klar dagegen ausgesprochen, da damit nicht nur das wichtigste Gremium der WU – der Senat – übergangen wird, sondern auch uns Studierenden nur noch ein Anhörungsrecht zukommt.

Curriculakompetenz wandert ins Rektorat

Ebenso werden die Kompetenzen zur strukturellen Gestaltung vom Senat, also von uns Studierenden, wegverschoben und sind in Zukunft alleinige Kompetenz des Rektorats. Auch hier haben wir uns klar dagegen ausgesprochen, da wir es als äußerst problematisch erachten, wenn Curricula nicht mehr in der Kompetenz von einem demokratisch legitimierten Gremium wie dem Senat und deren Kommissionen liegen.

Mindestleistung von 24 ECTS in den ersten vier Semester (§§59a und 59b)

Grundsätzlich ist eine Mindestleistung als Voraussetzung für das Betreiben eines Studiums immer ablehnend zu sehen. Es freut uns dennoch, dass von den ursprünglich geplanten 16 ECTS abgegangen worden ist und mit 24 ECTS innerhalb der ersten beiden Studienjahre zumindest ein Kompromiss gefunden werden konnte. Um künftig zu deinem Studium zugelassen zu bleiben, musst du nun in den ersten beiden Jahren zumindest 24 ECTS erreichen. Sollte dir dies nicht gelingen, wirst du automatisch exmatrikuliert. Wichtig ist hier auch darauf hinzuweisen, dass diese Regelung erst für jene Studierende gilt, die ihr Studium mit dem WS 21/22 aufnehmen werden. Im Übrigen findet die Mindeststudienleistung auf Masterprogramme keine Anwendung.

Streichung Nachfrist (§61)

Auch mit dieser Neuregelung legt uns der Gesetzgeber leider weitere Steine in den Weg. Hiermit wird nämlich festgelegt, dass du in Zukunft nur mehr während der ordentlichen Zulassungsfrist bis Anfang Februar bzw. Anfang September Zeit hast, um dich für dein Studium zuzulassen bzw. rückzumelden. Die Nachfrist, das war bisher der Zeitraum bis Ende November bzw. Ende April, wird gestrichen.

Beurlaubung (§67 Abs. 1a)

Ab sofort kannst du dich (für maximal zwei Semester) beurlauben lassen, wenn du eine Pause in deinem Studium einbauen willst oder ein Praktikum absolvieren willst. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den Tatbestand der Studieninaktivität ins UG eingebaut.

Beweislastumkehr (§78)

Mit der Beweislastumkehr bei Anerkennungen wurde festgelegt, dass dir die WU in Zukunft beweisen muss, dass du dir eine Prüfung nicht anerkennen lassen kannst. Bis dato war dies hier nicht vorgesehen und so hattest du die Pflicht zu beweisen, dass eine von dir bereits absolvierte Prüfung an der WU gleichwertig ist.

Story von Max Ölinger
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aktualisiert am 05.03.2021
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