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Beihilfen und Rechtliches

Studienbeihilfe

Alle Informationen zur Studienbeihilfe!

Damit du dir einen Vollzeitjob neben dem Studium ersparen und dich voll und ganz auf dein Studium konzentrieren kannst, gewährt der Staat sozial förderungswürdigen Studenten Studienbeihilfe.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 26.02.2024
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Im Internet gibt es einen eigenen Studienbeihilfenrechner, mit dessen Hilfe du selbst herausfinden kannst, ob du Anspruch hast bzw. auf welche Höhe sich deine Beihilfe belaufen kann (natürlich unverbindlich).

1. Voraussetzungen

Du hast einen Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllst:

  • Anspruchsberechtigte Person (siehe Punkt 2)
  • Soziale Förderungswürdigkeit (siehe Punkt 3)
  • Einhaltung der Anspruchsdauer (siehe Punkt 4)
  • Leistungsnachweis (siehe Punkt 5 & 6)
  • Beginn des Studiums vor dem 33. Lebensjahr (erhöht sich um max. fünf Jahre für Personen mit Beeinträchtigung, Personen die ihre Kinder erziehen oder pflegen und Personen, die sich zur Gänze selbst erhalten haben)
  • Noch kein Abschluss eines Studiums oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung (Ausnahmen gelten für Master- und Doktoratsstudien, siehe sogleich)

Für ein Masterstudium gilt zusätzlich:

  • Die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums wurde um nicht mehr als drei Semester überschritten. Der Abschluss des Bachelorstudiums innerhalb der Nachfrist wird dem vorigen Semester zugerechnet.
  • Das Masterstudium muss spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden (relevant ist dabei der Zeitpunkt der Absolvierung des letzten Studienplanpunktes!)
  • Die Frist, die eingehalten werden muss, um für ein weiterführendes Masterstudium Studienbeihilfe beziehen zu können, beginnt bereits nach dem ersten Bachelorabschluss und zwar unabhängig davon, ob dieser Abschluss die Zulassungsvoraussetzungen für das weiterführende Masterstudium erfüllt (VwGH 10.12.2017, Ra 2016/10/0036).
  • Das Masterstudium/kombinierte Master- und Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 38. Lebensjahres begonnen werden, sofern das Bachelorstudium oder gleichwertige Studium vor Erreichung der für das Bachelorstudium geltenden Altersgrenze (regelmäßig vor Vollendung des 33. Lebensjahres) begonnen worden ist (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Sonderregelungen hinsichtlich Altersgrenze beim Masterstudium/kombinierten Master- und Doktoratsstudium gelten auch für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Kind und beeinträchtigte Studierende.

Für ein Doktorat gilt zusätzlich:

  • Das Doktoratsstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorgehenden Studiums aufgenommen werden (relevant ist dabei der Zeitpunkt der Absolvierung des letzten Studienplanpunktes!)
  • Die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes  des Diplomstudiums, des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten worden sein.
  • Der Abschluss des Bachelor-/Masterstudums innerhalb der Nachfrist wird aber dem vorigen Semester zugerechnet.
  • Beachte: Beim Doktoratsstudium wird die Studienbeihilfe für das 7. Semester auch zuerkannt, wenn eine Bestätigung vom Dissertationsbetreuer vorliegt, die bestätigt, dass der Abschluss innerhalb der Anspruchsdauer erwartet werden kann.

ACHTUNG!!! Ein Studienwechsel kann zum Verlust der Studienbeihilfe führen. Informationen dazu findest du hier.

 2. Anspruchsberechtigte

 Anspruch auf Studienbeihilfe haben gem. §2ff StudFG:

  • Österreichische Staatsbürger,
  • Unions- bzw. EWR-Bürger, sofern sie
    • Kind eines in Österreich wirtschaftlich aktiven (d.h. selbstständig oder unselbstständig beschäftigten) Unions- bzw. EWR-Bürgers sind; oder
    • in Österreich wirtschaftlich aktiv sind (d.h. neben dem Studium selbstständig oder unselbstständig beschäftigt; grundsätzlich ab dem ersten Tag der wirtschaftlichen Aktivität, auch wenn nur in geringem Ausmaß wie bspw. geringfügig beschäftigt); oder
    • früher in Österreich wirtschaftlich aktiv waren, unfreiwillig arbeitslos wurden und eine Ausbildung beginnen; oder
    • früher in Österreich wirtschaftlich aktiv waren, freiwillig arbeitslos wurden und eine Ausbildung beginnen, sofern zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht; oder
    • in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind (z.B. mehrjähriger Schulbesuch/Lehre und Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in Österreich oder Besuch einer österreichischen Auslandsschule [BVwG 22.11.2016, W129 2125430-1/4E] oder Studienabschluss in Österreich [BVwG 08.04.2018, W129 2176463-1/3E]); oder
    • über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich verfügen (grundsätzlich nach fünf Jahren rechtmäßigem und durchgehendem Aufenthalt);
  • Staatenlose und ausländische Studenten, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil in Österreich mind. seit 60 Monaten (= fünf Jahre) einkommenssteuerpflichtig waren und während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatten,
  • Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
  • Zur Studienberechtigungsprüfung Zugelassene für max. zwei Semester

!!!ACHTUNG UNIONS- UND EWR-BÜRGER!!! Die Studienbeihilfenbehörde verweigert wirtschaftlich aktiven Studierenden grundsätzlich den Anspruch auf österreichische Studienbeihilfe. Tatsächlich ist es aber so, dass Studierende, die neben ihrem Studium in Österreich unselbstständig oder selbstständig beschäftigt sind (wenn auch nur in geringem (!) Ausmaß), Anspruch auf Studienförderung wie österreichische Staatsbürger haben. Dies ergibt sich aus der unionsrechtlichen Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit.

Wende dich bei Problemen umgehend an soziales@oeh-wu.at. Wir unterstützen dich gerne bei der Durchsetzung deines allfälligen Anspruchs auf Studienbeihilfe.

3. Soziale Förderungswürdigkeit

Die soziale Förderungswürdigkeit ergibt sich aus dem Einkommen des Studierenden (siehe Punkt 9), seiner/ihrer Eltern und seines Ehegatten/ihres Ehegatten sowie der Familiengröße. Anhand dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe (siehe Punkt 7) berechnet.

4. Anspruchsdauer

Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien beträgt die Anspruchsdauer die Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters. Achtung: Es zählen grundsätzlich alle rückgemeldeten (!) Semester zur Anspruchsdauer, egal ob in dieser Zeit Studienbeihilfe bezogen oder gearbeitet wurde!

  • Bachelorstudien - 7 Semester (6+1)
  • Masterstudien (ohne Wirtschaftspädagogik) - 5 Semester (4+1)
  • Masterstudium Wirtschaftspädagogik - 6 Semester (5+1)
  • Doktorat/PhD - 7 Semester (6+1)

Verlängerung der Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer kann in folgenden Fällen verlängert werden:

  • bei Schwangerschaft um ein Semester
  • bei Pflege und Erziehung eines Kindes vor der Vollendung des dritten Lebensjahres um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind
  • bei Ableistung des Zivil- oder Präsenzdienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung
  • Zeiten des Ausbildungsdienstes und der Dienste nach dem Freiwilligendienst wird dem Präsenz- & Zivildienst gleichgestellt. Während der Zeit im Ausbildungs- und Freiwilligendienst ruht der Anspruch.
  • wegen Krankheit (fachärztliche (!) Bestätigung notwendig)
  • wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Unfall), wenn den Studenten daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft
  • bei einem Auslandssemester, bei überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwändigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlich außergewöhnlichen Studienbelastungen um ein weiteres Semester (Anträge sind in der Antragsfrist des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters zu stellen!)
  • bei Vertretungsarbeit als Heimvertreter oder ÖH-Tätigkeit
  • für Studenten mit mindestens 50 % Behinderung um zwei Semester (für spezifische Behinderungen sind weitere Verlängerungssemester in einer eigenen Verordnung vorgesehen)

Die angeführten Gründe mit Ausnahme der Behinderung können nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, wenn sie innerhalb der Anspruchsdauer eingetreten sind.

Zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums wird ein freiwilliger Dienst also NICHT in die Frist eingerechnet.

ACHTUNG AUSLANDSSEMESTER! Die Studienbeihilfenbehörde vertritt die Ansicht, dass ein Auslandssemester mindestens drei Monate lang gedauert haben muss, um eine Verlängerung der Anspruchsdauer zu rechtfertigen. Diese Ansicht ist umstritten und wird von uns nicht geteilt. Sollte dir deshalb dein Studienbeihilfenanspruch verweigert werden, wende dich bitte umgehend an soziales@oeh-wu.at!

5. Leistungsnachweis – Weiterbezug

Um auch nach den ersten zwei Semstern weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können, ist spätestens nach zwei Semestern ein Leistungsnachweis zu erbringen. Dieser muss bis zum letzten Tag der Antragsfrist des dritten Semesters vorliegen. Die Antragsfrist für das Wintersemester läuft bis 15. Dezember, im Sommersemester bis 15. Mai. Kannst du den geforderten Studienerfolg nicht nachweisen, hast du solange keinen Anspruch auf Studienbeihilfe, bis du den notwendigen Studienerfolg erbracht hast.

BEACHTE: Auch zu einem späteren Zeitpunkt im Semester kann noch ein Antrag gestellt werden, allerdings wird dann die Beihilfe nicht mehr rückwirkend für die Monate vom Semesterbeginn bis zum Antragszeitpunkt ausbezahlt. 

Nach zwei Semestern sind für den Weiterbezug mindestens nachzuweisen (dieser Nachweis kann bis zum 15. Dezember bzw. bis zum 15. Mai des dritten Semesters erbracht werden):

  • für Bachelorstudien 30 ECTS oder 14 Semesterstunden,
  • für Masterstudien 20 ECTS oder zehn Semesterstunden,
  • für Doktoratsstudien 12 ECTS oder sechs Semesterstunden;

ACHTUNG: Ab 1.9.2024 werden die Semesterstunden nicht mehr als Erfolgsnachweis gezählt. Es werden ab diesem Zeitpunkt nur noch ECTS als Leistungsnachweis anerkannt.

Zusätzlich sind beim Bachelor- und Doktoratsstudium nach dem sechsten Semester mindestens 90 ECTS oder 42 Semesterstunden nachzuweisen, um im siebten Semester beziehen zu können.

Beispiele:

  • Beginn des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2017 - Nachweis von mindestens 30 ECTS bis spätestens 15. Dezember 2018, um auch weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können.
  • Beginn des Masterstudiums Wirtschaftsrecht im Sommersemester 2017 - Nachweis von mindestens 20 ECTS bis spätestens 15. Mai 2018, um auch weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können.
  • Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Wintersemester 2017. Die notwendigen 30 ECTS sind bereits im August 2018 erreicht - der Bezug ist ab September 2018 und damit durchgehend möglich.
  • Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Wintersemester 2017. Die notwendigen 30 ECTS werden erst Anfang Dezember 2018 erreicht - im August 2018 erfolgt zunächst die letzte Auszahlung.
  • Da innerhalb der Frist der Studienerfolg nachgewiesen wurde, erfolgt unmittelbar ab Dezember wieder die Auszahlung der Studienbeihilfe. Die Monate September bis November 2018 werden rückwirkend ausbezahlt!
  • Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Wintersemester 2017. Die notwendigen 30 ECTS werden erst im Jänner 2019 erreicht - im August 2018 erfolgt die letzte Zahlung, ab Jänner 2019 kann wieder Studienbeihilfe bezogen werden (Der Antrag muss dazu noch im Jänner gestellt werden!). Auf die Beihilfe in den Monaten September bis Dezember 2018 besteht kein Anspruch!

Betreiber von Doppel- oder Mehrfachstudien

Es ist der günstige Studienerfolg nur für die Studienrichtung zu erbringen, für die um die Studienbeihilfe angesucht wurde (dieses ist das sogenannte "Hauptstudium").

6. Leistungsnachweis – Rückzahlung

Wenn nicht mindestens die Hälfte des Studienerfolgs erreicht wird, der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe erforderlich gewesen wäre (siehe Punkt 4), muss der Gesamtbetrag der Studienbeihilfe zurückgezahlt werden!!!

Nach zwei Semestern sind mindestens nachzuweisen (dieser Nachweis kann bis zum 15. Dezember bzw. bis zum 15. Mai des dritten Semesters erbracht werden):

  • für Bachelorstudien 15 ECTS oder sieben Semesterstunden,
  • für Masterstudien 10 ECTS oder fünf Semesterstunden,
  • für Doktoratsstudien 6 ECTS oder drei Semesterstunden;

Wenn du ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen hast und dann das Studium abbrichst oder (für wenigstens ein Semester) unterbrichst, musst du Prüfungen über sieben ECTS oder vier Semesterstunden nachweisen können, um eine Rückzahlung zu vermeiden.

Zurückzuzahlen ist die Studienbeihilfe außerdem, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben beim Antrag bewirkt wurde oder wenn sie trotz Ruhens oder Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes (z.B. schädlicher Studienwechsel, Studienabbruch, Studienabschluss etc.) weiterbezogen wurde.

Im Rückzahlungsfall kann um Stundung (bis zu zwei Jahre) oder um Rückzahlung in Teilbeträgen (höchstens 36 Monatsraten) angesucht werden.

NEU seit 01.09.2016: Die Rückzahlungsverpflichtung mangels Studienerfolges nach dem 2. Semester entfällt, wenn wieder ein günstiger Studienerfolg in der Antragsfrist des fünften Semesters vorliegt.

7. Höhe der Studienbeihilfe

  • Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird, wird von einem fixen Betrag, dem sogenannten "Grundbetrag" in Höhe von € 361,- ausgegangen. Ausgehend von diesem Betrag gibt es Erhöhungen und Verminderungen.

    Erhöhungen:

    Eine Erhöhung um € 269,- gibt es für:

  • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft

Diese Erhöhung um € 269,- wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.

Eine weitere Erhöhung um € 259,- gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 32,- gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 129,- gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um € 160,- bzw. € 420,- gibt es für beeinträchtigte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Beinträchtigung

8. Verminderungen

Die Höhe der Studienbeihilfe vermindert sich um

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
  • um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
  • um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden!

Abzug der Familienbeihilfe: Die Studienbeihilfenbehörde zieht bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. bzw. 25. Lebensjahres grundsätzlich den Jahresbetrag der österreichischen Familienbeihilfe von der jährlichen Höchststudienbeihilfe ab. Dies aber auch dann, wenn die österreichische Familienbeihilfe (z.B. mangels Wohnsitz der Eltern in Österreich) nicht bezogen werden kann und im Herkunftsland keine oder nur eine geringere Familienleistung bezogen wird. Dies ist rechtswidrig (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, VwSlg 19512 A)! Wende dich bitte umgehend an soziales@oeh-wu.at, falls dies auf dich zutrifft!

9. Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenze beträgt € 15.000,- pro Jahr und verringert sich aliquot, wenn nicht das ganze Jahr über Studienbeihilfe bezogen wird!

  • Als Einkommen gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (wie zB Waisenpension!), Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Sonderunterstützung.
  • Das 13. und 14. Monatsgehalt werden zur Berechnung des Einkommens hinzugezählt.
  • Bei einer Überschreitung der Verdienstgrenze kommt es wie bei der Familienbeihilfe zu einer Kürzung bzw. Rückforderung der Beihilfe um den die Verdienstgrenze übersteigenden Betrag.

10. Antrag

Formulare für die Beantragung der Studienbeihilfe findest du unter www.stipendium.at oder direkt bei der Stipendienstelle Wien (Stipendienstelle Wien, Gudrunstraße 179a, 1100 Wien, Tel. 01/60 173-0). Dort ist auch der Antrag einzubringen!

Beachte, dass dein Antrag erst bearbeitet wird, wenn alle Unterlagen vollständig abgegeben sind. Je vollständiger dein Antrag also bei der zuständigen Studienbeihilfebehörde eintrifft, umso schneller kann er erledigt werden.

Antragsfristen

  • Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
  • Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

Anträge gelten dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Antragsfrist nachweislich bei der Post aufgegeben wurden . Dabei zählt das Datum des Poststempels!

Tipp: Schickt eure Anträge daher immer eingeschrieben an die Studienbeihilfenbehörde.

Fristgerechte Anträge garantieren einen Studienbeihilfenbezug jeweils ab September (Wintersemester) bzw. März (Sommersemester). Anträge außerhalb dieser Fristen bewirken einen Beihilfenbezug erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Auch wenn bereits Studienbeihilfe bezogen wird, können sogenannte Abänderungsanträge gestellt werden (z.B. wenn sich die Einkommenssituation der Eltern dauerhaft und spürbar verschlechtert hat). Abänderungsanträge innerhalb der Antragsfrist bewirken eine Neuberechnung der Beihilfe rückwirkend ab September (Wintersemester) bzw. März (Sommersemester); Abänderungsanträge außerhalb der Antragsfrist wirken jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Systemantrag

Du musst nicht jedes Semester oder Studienjahr einen neuen Antrag stellen. Die Studienbeihilfe wird zwar immer nur für zwei Semester zuerkannt, die Bewilligung für die folgenden zwei Semester wird aber ohne dein Zutun erlassen, sofern die automatische Überprüfung (Einkommen, Studienerfolg, etc.) ergibt, dass alle Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

In folgenden Fällen empfehlen wir dennoch einen neuerlichen Antrag zu stellen:

  • Du hast zwar schon Studienbeihilfe beantragt, dieser Antrag wurde aber abgewiesen.
  • Du hast bereits Studienbeihilfe für die Vorbereitung auf die Studien-berechtigungsprüfung bezogen, aber noch nicht als ordentlicher Student.
  • Bei jedem Wechsel der Studienrichtung, des Studienortes oder der Bildungseinrichtung
  • Bei Aufnahme eines Folgestudiums (Master- nach Bachelorstudium, Doktorat nach Master- oder Diplomstudium)

BEACHTE: Änderungen während des laufenden Bezugs, die (möglicherweise) Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben (z.B. geänderte Einkommenssituation, Geburt eines Kindes, Verehelichung, etc.) sind der Stipendienstelle binnen zwei Wochen zu melden. Eine Neuberechnung bei laufendem Beihilfenbezug kannst du mittels Abänderungsantrag jederzeit selbst beantragen (siehe dazu oben).

Einen generellen Überblick über die ganze Thematik findest du außerdem hier.

Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Ablehnung deines Antrags mittels Bescheid zu entscheiden. Das Sozialreferat unterstützt dich gerne beim Erheben eines Rechtmittels gegen diesen. Wende dich dafür einfach umgehend an soziales@oeh-wu.at!

Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden oder mittwochs von 18:00-20:00 Uhr in das Sozialreferat kommen (Gebäude SC, Erdgeschoss). In der vorlesungsfreien Zeit ist das Sozialreferat nur per Mail erreichbar.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 26.02.2024
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