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Beihilfen und Rechtliches

Familien- und Studienbeihilfe beim Studienwechsel

Aufgepasst beim Studienwechsel!

Hier erfährst du wie ein Studienwechsel deine Familien- und Studienbeihilfe beeinflussen kann und welche Konsequenzen ein Wechsel haben kann.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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Ein Studienwechsel kann deine Studienbeihilfe/Familienbeihilfe gefährden!!!

Ein Studienwechsel führt dann zum (zeitweiligen) Verlust der Studienbeihilfe/Familienbeihilfe, wenn es sich um einen sogenannten "schädlichen Studienwechsel" handelt.

Prüfe daher immer bevor du dein Studium änderst:

 

  • Liegt überhaupt ein Studienwechsel vor? (siehe Punkt 1)
  • Und wenn ja: Ist dieser Studienwechsel schädlich? (siehe Punkt 2)
  • Informationen zum Studienwechsel und Studienerfolg (siehe Punkt 3)

 

1. Was ist ein Studienwechsel?

Ein Studienwechsel ist jede Änderung deiner Studienrichtung, was eine Änderung der Studienkennzahl mit sich bringt. Als Studienrichtung gilt bspw. das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht; dahingegen sind einzelnen Studienzweige des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (IBW, BW, Winf, VWL & Sozioökonomie) nur StudienZWEIGE der StudienRICHTUNG BaWiSo.

Ein Studienwechsel liegt auch in folgenden Fällen vor:

 

  1. Bei kombinationspflichtigen Studien (zB Lehramt) bei Änderung einer der beiden Studienrichtungen.
  2. Die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde.
  3. Bei Betreiben eines Doppelstudiums: Wenn bei einem Folgeantrag die Beihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt wird. Das gleichzeitige Studieren mehrerer Studienrichtungen hat jedoch an und für sich keine Auswirkungen auf die Beihilfen, solange im sogenannten "Hauptstudium" der geforderte Leistungsnachweis erbracht werden kann.

 

1.1. Was ist kein Studienwechsel?

 

  1. Wechsel des Studienplanes, also wenn du auf einen neuen Studienplan derselben Studienrichtung wechselt. Die Studienkennzahl ändert sich dabei nicht (bspw. BaWiRe 12 auf BaWiRe 16).
  2. Studienwechsel,  bei dem die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchs-dauer des nunmehr betriebenen (neuen) Studiums berücksichtigt werden kann.
  3. Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wird.
  4. Die Aufnahme eines Masterstudiums nach Abschluss des Bachelorstudiums.
  5. Die Aufnahme eines Doktoratsstudiums nach Abschluss des Diplom- oder Masterstudiums.

 

Hinweis: Beim Wechsel des Studienortes (d.h. der Studieneinrichtung) bei gleichbleibender Studienrichtung (Bsp.: Wechsel von Jus an der Uni Linz auf Jus an der Uni Wien) muss bei der Familienbeihilfe eine Vergleichbarkeitsprüfung durchgeführt werden. Stellt sich dabei heraus, dass die beiden Studien vergleichbar sind, dann liegt kein Studienwechsel vor. Solltest du betroffen sein oder Fragen dazu haben, dann kannst du dich jederzeit an uns unter soziales@oeh-wu.at wenden!

2. Wann ist ein Studienwechsel „unschädlich“?

In folgenden Fällen bleibt dein Anspruch auf die jeweilige Beihilfe aufrecht:

 

  • Du hast dein Studium nicht öfter als zwei Mal gewechselt.
  • Du hast dein Studium nicht später als in der Zulassungsfrist des dritten Semesters gewechselt.

 

Beispiel 1:

WS   2017:   Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
SS    2018:   Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
WS   2018:   Bachelor Wirtschaftsrecht

Der Wechsel nach dem zweiten Semester ist unschädlich.

Beispiel 2:

WS   2016:    Rechtswissenschaften
SS    2017:    Rechtswissenschaften
WS   2017:    Bachelor Wirtschaftsrecht
SS    2018:    Bachelor Wirtschaftsrecht
WS   2018:    Bachelor Wirtschaftsrecht
SS    2019:    Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Der erste Wechsel von Rechtswissenschaften auf Wirtschaftsrecht ist unschädlich, da er nach dem zweiten Semester erfolgte. Der zweite Wechsel im Wintersemester 2019 ist hingegen schädlich, da erst nach drei Semestern gewechselt wurde.

Bei einem verspäteten Wechsel verlierst du zwar unmittelbar den Anspruch, kannst aber wieder Familien-/Studienbeihilfe beziehen, sofern du im neuen Studium so viele Semester zugewartet hast, wie du im vorigen Studium inskribiert warst. Anerkannte Prüfungen verkürzen dabei die Wartezeit.

Beispiel 3:

WS   2016:    Rechtswissenschaften
SS    2017:    Rechtswissenschaften
WS   2017:    Rechtswissenschaften
SS    2018:    Rechtswissenschaften
WS   2018:    Bachelor Wirtschaftsrecht

In diesem Fall musst du vier Semester zuwarten, bis du für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht wieder Beihilfen beziehen kannst. Werden vom Studium der Rechtswissenschaften jedoch

 

  • zwischen 1 (!) und 30 ECTS im neuen Hauptstudium anerkannt, so verkürzt sich die Wartezeit um ein Semester;
  • zwischen 31 und 60 ECTS um zwei Semester;
  • zwischen 61 und 90 ECTS um drei Semester;
  • usw.

 

ZUSAMMENFASSUNG

Liegt ein Studienwechsel vor und trifft keiner der obenen genannten Gründe zu, die diesen Studienwechsel als unschädlichen Studienwechsel klassifizieren, dann liegt ein schädlicher Studienwechsel vor! Dieser führt zum (temporären) Verlust der Studien-/Familienbeihilfe!

3. Studienwechsel und Studienerfolg

Der notwendige Studienerfolg, der nach den ersten zwei Semestern erbracht werden muss, setzt sich aus allen inskribierten Studien zusammen. Es ist unerheblich, ob die Prüfungen im neuen Hauptstudium anerkannt werden können oder nicht.

Ein Beispiel:

WS  2017:    Rechtswissenschaften (8 ECTS)
SS   2018:    Bachelor Wirtschaftsrecht (10 ECTS)

Der Studienerfolg für den Weiterbezug der Familienbeihilfe (mindestens 16 ECTS oder 8 SSt) wurde rechtzeitig erbracht; der Mindeststudienerfolg für die Vermeidung der Rückzahlung der Studienbeihilfe wurde ebenso erbracht.

Hinweis: Wurde der Studienerfolg nach den ersten beiden Semestern erbracht, so muss im Falle eines anschließenden Studienwechsels bei der Studienbeihilfe erneut nach den ersten beiden Semestern des neuen Studiums der Studienerfolg erbracht werden (§ 20 Abs 1 Z 2 StudFG). 

Bei der Familienbeihilfe fehlt eine derartige Bestimmung, daher muss der Studienerfolg nur einmal – nach dem ersten Studienjahr – erbracht werden. Erfolgt anschließend ein Studienwechsel, so muss nach einem weiteren Studienjahr im neuen Studium ebenfalls kein expliziter Studienerfolg nachgewiesen werden.

Erlöschen der Studienbeihilfe: Wenn du während des Zuerkennungszeitraumes (zwei Semester oder ein Ausbildungsjahr -> zB Studienwechsel nach einem Semester) die Studienrichtung wechselst, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist neuerlich ein persönlicher Antrag zu stellen!

Viele Informationen findest du auch in unserer Sozialbroschüre! Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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