Familienbeihilfe
Informationen zur Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe dient der Unterstützung der Eltern, der Unterhaltspflicht für ihre Kinder nachzukommen.
Der Anspruch ist vom Einkommen der Eltern unabhängig. Solange du noch zu Hause lebst und deine Eltern für deinen Lebensunterhalt aufkommen, haben sie den Antrag zu stellen. Nur wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst und für deinen Unterhalt überwiegend selbst aufkommst, kannst du die Familienbeihilfe auch selbst beim Finanzamt beantragen. Gegebenenfalls müssen deine Eltern bestätigen, dass sie nicht ausreichend für den Unterhalt aufkommen.
Tipp: Seit September 2013 kannst du beim Finanzamt die Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf dein eigenes Konto beantragen. Dafür muss die Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe hat (in der Regel die Mutter), ihre Zustimmung erteilen.
Die monatliche Höhe der Familienbeihilfe pro Kind:
- ab Vollendung des 19. Lebensjahres grundsätzlich € 191,60
- plus Kinderabsetzbetrag: € 61,80 pro Kind
- Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: € 180,90
- Geschwisterstaffelung: Der Gesamtbetrag erhöht sich bei zwei Kindern um € 8,20/Kind, bei drei Kindern um € 20,30/Kind, bei vier Kindern um € 30,70,-/Kind sowie um weitere Beiträge bei mehr Kindern.
1. Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn du die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllst.
- Anspruchsberechtigte Person (siehe Punkt 2)
- Aufrechte Berufsausbildung (siehe Punkt 3)
- Einhaltung der Altersgrenze (siehe Punkt 4)
- Einhaltung der Anspruchsdauer (siehe Punkt 5)
- Leistungsnachweis (siehe Punkt 6)
- Beachtung der Verdienstgrenze (siehe Punkt 7)
ACHTUNG!!! Ein Studienwechsel kann zum Verlust der Familienbeihilfe führen. Informationen dazu findest du hier.
2. Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
- Österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland
- Ausländische Staatsbürger, die sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§§ 8 f NAG) rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben oder denen Asyl gewährt wurde
- Ausländische Staatsbürger, die seit mind. 60 Monaten (= fünf Jahre) ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
- Ausländische Staatsbürger, sofern ein zwischenstaatliches Abkommen existiert
- Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
- Verheiratete Studenten haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihre Eltern noch unterhaltspflichtig sind (z.B. wenn der Ehepartner sich selbst noch in Ausbildung befindet)
3. Aufrechte Berufsausbildung
- Das Kriterium der Berufsausbildung gilt für Studierende folgender Bildungseinrichtungen als erfüllt:
- Österreichische Universitäten und Universitäten
- In Österreich gelegene theologische Lehranstalten nach Ablegung einer Reifeprüfung
- Österreichische Fachhochschulen
- Österreichische öffentliche und anerkannte private Pädagogische Hochschulen
- Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
- Medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien
- Akkreditierten Privatuniversitäten
- Folgende in Südtirol gelegene Fachhochschulen und Universitäten
- Freie Universität Bozen
- Akademie für Design Bozen
- Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen
- Philosophisch-Theologische Hochschule Brixen
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ebenfalls für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes und dem Beginn/Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende begonnen/ fortgesetzt wird. Allerdings müssen die erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne eine dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.
Hinweis für Wirtschaftsrechtstudierende: Rechtspraktikanten im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe und zwar auch dann, wenn nach dem Gerichtsjahr kein juristischer Kernberuf (Rechtsanwalt, Notar, Richter, etc.) angestrebt wird (VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015).
4. Altersgrenze
Grundsätzlich kann bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden. In folgenden Fällen ist der Bezug jedoch bis zum 25. Lebensjahr möglich:
- Schwangerschaft vor dem 24. Geburtstag,
- Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (während der Ableistung besteht kein Anspruch!),
- Absolvierung einer freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland (Dauer: 8-12 Monate),
- Wenn ein Studium von mindestens zehn Semestern Mindeststudiendauer betrieben wird, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss). Als Studium von mindestens zehn Semestern zählt NICHT ein sechssemestriges Bachelorstudium in Verbindung mit einem viersemestrigen Masterstudium. Die einzelnen Studien werden getrennt betrachtet!
- Wenn eine erhebliche Behinderung (mind. 50 %) vorliegt, kann auch über das 25. Lebensjahr hinaus Familienbeihilfe bezogen werden.
Ansonsten stellt die jeweilige Altersgrenze eine absolute Grenze dar, die weder durch mehrere der oben genannte Gründe, noch durch die Verlängerung der Anspruchsdauer (siehe Punkt 5) durchbrochen werden kann.
Die Absolvierung einer Berufsbildenden Höheren Schule (HTL, HAK, HLW) erhöht nicht die Altersgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr!
5. Anspruchsdauer
Im Bachelor-, Master- und Doktoratstudium gibt es keine Studienabschnitte. Daher stehen dir neben der gesetzlichen Mindeststudiendauer noch zusätzlich zwei Toleranzsemester zu.
In Summe kannst du also für ein Bachelorstudium acht Semester lang Familienbeihilfe beziehen. Interne Gliederungen oder Sequenzierungen (STEOP, CBK, etc.) sind dabei völlig unerheblich, d.h. man kann bspw. auch „Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I“ als letzte Prüfung des Bachelorstudiums absolvieren, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren.
BEACHTE! Das zweite Toleranzsemester bei Master- und Doktoratstudien ist umstritten. Sollte dir das zweite Toleranzsemester verwehrt werden, wende dich umgehend an soziales@oeh-wu.at!
Verlängerung der Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer verlängert sich bei
- einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall), sofern die wesentliche Studienbehinderung mindestens drei Monate durchgehend bezogen auf ein Semester vorgelegen hat, um ein Semester,
- einem Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten um ein Semester,
- ÖH-Mitarbeit nach zeitlicher Inanspruchnahme, jedoch maximal um vier Semester,
- den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen um ein Viertel der zurückgelegten Semester bezogen auf die höchstzulässige Studienzeit;
Darüber hinaus wird der Ablauf der Studienzeit während der Zeit des Mutterschutzes (acht Wochen vor und nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt.
Beachte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie innerhalb der Anspruchsdauer eingetreten sind.
6. Leistungsnachweis
Nachweis bei Beginn eines Studiums:
- Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung
Damit kann für das erste Studienjahr (also von Oktober bis September) Familienbeihilfe bezogen werden. Diese Nachweise kannst du dir hier herunterladen.
Nachweis nach den ersten zwei (drei) Semestern: zusätzlich Mindeststudienerfolg
Der Mindeststudienerfolg (siehe sogleich) ist nur für die Studienrichtung zu erbringen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (das sogenannte "Hauptstudium") und ist durch den Erfolgsnachweis nachzuweisen. Den Erfolgsnachweis kannst du dir bei den SB-Terminals vor der Studienabteilung (LC, 2. Stock) ausdrucken oder auch hier herunterladen.
Der Mindeststudienerfolg verlangt
- bei Studienbeginn im Wintersemester den Nachweis von 16 ECTS oder 8 SSt. bis zum 30. September des nächsten Studienjahres.
- bei Studienbeginn im Sommersemester bis zum 30. September 24 ECTS oder 12 SSt. des zweitfolgenden Studienjahres.
Beispiele:
- Studienbeginn im Wintersemester 2017 - 16 ECTS bzw. 8 SSt bis spätestens 30. September 2018.
- Studienbeginn im Sommersemester 2017 - 24 ECTS bzw. 12 SSt bis spätestens 30. September 2018.
Mindeststudienerfolg nicht rechtzeitig erbracht:
In diesem Fall "verfällt" deine Studienleistung und es müssen im folgenden Studienjahr erneut 16 ECTS oder 8 SSt. nachgewiesen werden. Wird der notwendige Studienerfolg früher erbracht, so kann auch innerhalb dieses Studienjahres wieder Familienbeihilfe bezogen werden.
Beispiel: Studienbeginn im Wintersemester 2021, lediglich 12 ECTS bis 30. September 2022. Die Familienbeihilfe wird im September 2022 das letzte Mal ausbezahlt. Bis spätestens 30. September 2023 müssen neue 16 ECTS bzw. 8 SSt nachgewiesen werden, um ab dem nächsten Studienjahr wieder Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben. Wird der notwendige Studienerfolg schon im Jänner 2023 erbracht, so kann bereits ab einschließlich Jänner 2023 wieder Familienbeihilfe bezogen werden!
ACHTUNG! Die Richtlinien für die Finanzverwaltung sehen für den Nachweis des Studienerfolges lediglich den 31. Oktober vor. Seit dem Entfall der Nachfrist gibt es die Möglichkeit des Leistungsnachweis bis Ende November nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof hat noch nicht entschieden bis wann der Leistungsnachweis nun zu erbringen ist. Bei Problemen kannst du dich gerne jederzeit an soziales@oeh-wu.at wenden!
Während der gesamten Bezugsdauer: MINDESTSTUDIENAKTIVITÄT!!!
Auch wenn der explizite Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr erbracht wurde, bedeutet dies nicht, dass nun überhaupt nichts mehr gemacht werden muss. Vielmehr muss während des gesamten Bezugszeitraums die Mindeststudienaktivität nachgewiesen werden können. Die Mindeststudienaktivität ist im Regelfall dann erfüllt, wenn eine Prüfung pro (inskribierten) Semester positiv abgelegt wird. Zusätzlich ist noch glaubhaft zu machen, dass du das Studium auch tatsächlich absolvieren möchtest (du also nicht nur zum "Schein" inskripiert bist).
Sollte (insbesondere) eine positiv absolvierte Prüfung nicht vorliegen, kann die Mindeststudienaktivität auch anders nachgewiesen werden. Das ist in der Regel durch Antritte zu Prüfungen möglich, auch wenn diese negativ beurteilt werden sollten (Die Prüfungsanmeldung allein reicht jedoch nicht!). Wichig ist auch, dass du nachweisen kannst, dass du dich ernsthaft auf die Prüfung vorbereitet hast (z.B. Besuch von Lehrveranstaltungen, Aufenhalte in der Bibliothek, Kauf eines Lehrbuchs, etc.)
Stellt sich heraus, dass die Mindeststudienaktivität nicht erbracht wurde, muss mit einer Rückforderung (!) der Familienbeihilfe gerechnet werden. Dies gilt auch für den Fall eines Studienabbruchs nach dem ersten Semester, also zu einem Zeitpunkt, wo noch kein expliziter Leistungsnachweis vorliegen muss.
Hinsichtlich des Leistungsnachweises und der Mindeststudienaktivität kommt es insbesondere bei Bachelorstudien leider immer noch häufig zu Problemen mit den Finanzämtern. In diesem Fall kannst du dich jederzeit an soziales@oeh-wu.at wenden!
7. Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze beträgt € 15.000,- pro Kalenderjahr und setzt sich aus dem Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration zusammen.
Davon werden abgezogen:
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- außergewöhnliche Belastungen,
- Arbeiterkammerumlage,
- Pendlerpauschale und
- Wohnbauförderungsbeitrag.
Dabei ist es egal, ob du während der Ferien- oder der Vorlesungszeit arbeitest, ob die Einkünfte aus selbständiger (z.B. freier Dienstvertrag) oder unselbständiger Arbeit stammen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
- Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigungen
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
8. Rückzahlung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe muss zurückbezahlt werden, wenn die Voraussetzungen während des Bezugs nicht mehr gegeben sind (Überschreitung der Altersgrenze, keine aufrechte Zulassung zum Studium, keine Mindeststudienaktiviät, etc.). Zu den Auswirkungen einer Überschreitung der Verdienstgrenze siehe Punkt 7. Der gutgläubige Bezug von Familienbeihilfe verhindert die Rückzahlung nicht!
Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann, wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde, eine Geldstrafe bis zu € 360,- oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Beachte: Wenn der Mindeststudienerfolg nach dem ersten Studienjahr nicht erreicht wurde, so führt dies nicht automatisch zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe. Erst wenn auch die Mindeststudienaktivität nicht vorliegt, kann die Familienbeihilfe zurückgefordert werden. Siehe zur Unterscheidung bereits Punkt 6.
9. Antrag
Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst, wird die Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt deiner Eltern beantragt. Einzureichen sind dann folgende Unterlagen:
- ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“ (sog. „Beih100“)
- Kopie des Meldezettels
- Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung eventuell zusätzlich das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe“
Wenn du selbst die Familienbeihilfe beantragst, sind zusätzlich folgende Unterlagen bei deinem Wohnsitzfinanzamt einzureichen:
- ein Beiblatt, auf dem du deine spezielle Situation darstellst (insbesondere wenn deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, genauere Angaben, monatliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung usw.)
- ein Antrag, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird
- weiters benötigst du eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie für dich keinen (ausreichenden) Unterhalt leisten.
Tipp: Die erforderlichen Antragsformulare werden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at zum Download angeboten. Einfach auf der Startseite auf „Formulare“ klicken und nach „Familienbeihilfe“ oder „Beih100“ suchen.
Beachte: Alles, was Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben könnte (z.B. Studienwechsel, Überschreitung der Verdienstgrenze etc.) sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe verjährt innerhalb von fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den der Anspruch bestanden hat. Die Familienbeihilfe wird also höchstens für fünf Jahre rückwirkend gewährt und kann auch nur fünf Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.
Das Finanzamt hat bei Ablehnung deines Antrags mittels Bescheid zu entscheiden. Daher kann gegen bspw die Rückforderung bisher bezogener Familienbeihilfe ein Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde) binnen eines Monats ab Zustellung erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren ist kostenlos – das Sozialreferat unterstützt dich gerne dabei! Wende dich einfach umgehend an soziales@oeh-wu.at!
Viele Informationen findest du auch in unseren anderen Artikeln! Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden.