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Beihilfen und Rechtliches

Stipendien und Förderungen

Was gibt es für Stipendien und Förderungen?

Dieser Artikel bietet dir eine gute Übersicht und allerhand Informationen über verschiedene Stipendienmöglichkeiten an der WU und über diverse andere Förderungsmöglichkeiten.

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aktualisiert am 25.03.2025
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ÖH WU Sozialaktion (600 - 1200€)

  • Finanziell förderungswürdig sein. (ergibt sich aus dem eigenen Einkommen und jenem der Eltern bzw. des Ehepartners; aber auch Familiengröße, Wohnsituation, Lebenshaltungskosten und außergewöhnliche Belastungen werden berücksichtigt).
  • gewisser Mindeststudienerfolg nachgewiesen werden. Für nicht berufstätige Antragsteller beträgt dieser mindestens zwölf ECTS pro Semester, für Berufstätige (d.h. über der Geringfügigkeitsgrenze  beschäftigt) hingegen beträgt der Mindeststudienerfolg mindestens acht ECTS.
  • Der Betrachtungszeitraum des Leistungsnachweises besteht aus den vergangenen vier Semestern, wobei bei der Berechnung des Studienerfolgs jenes Semester mit der geringsten Studienleistung gestrichen wird.

Sind all diese Kriterien erfüllt, wird ein an diesen Kriterien bemessener Betrag gewährt.

 

Leistungsstipendium der Wirtschaftsuniversität (mind. 750€)

Montag, 6. Oktober 2025 (09:00 Uhr) bis Freitag, 17. Oktober 2025 (12:00 Uhr) online in den Online Student Services (OSS) (Quicklinks)

Voraussetzungen:

  •          Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedsstaates oder Inländergleichstellung
  •          Ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender der WU
  •          Einhaltung der Anspruchsdauer (für das Studium vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters)
  •          Welche Studienleistungen musst du mindestens erbringen?

Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

• 52 ECTS für das Studium vorgeschriebene Leistungen im Studienjahr 2024/25 (zwischen 01.10.2024 und 30.09.2025)

• Notendurchschnitt: 1,5 im Studienjahr 2024/25

Bachelorstudium Wirtschaftsrecht

• 52 ECTS für das Studium vorgeschriebene Leistungen im Studienjahr 2024/25 (zwischen 01.10.2024 und 30.09.2025)

• Notendurchschnitt: 1,7 im Studienjahr 2024/25

Bachelorstudium Business and Economics

• 52 ECTS für das Studium vorgeschriebene Leistungen im Studienjahr 2024/25 (zwischen 01.10.2024 und 30.09.2025)

• Notendurchschnitt: 1,3 im Studienjahr 2024/25

Masterstudium Strategy, Innovation, and Management Control

• 60 ECTS für das Studium vorgeschriebene Leistungen im Studienjahr 2024/25 (zwischen 01.10.2024 und 30.09.2025)

• Notendurchschnitt: 1,0 im Studienjahr 2024/25

Alle anderen Masterstudien

• 52 ECTS für das Studium vorgeschriebene Leistungen im Studienjahr 2024/25 (zwischen 01.10.2024 und 30.09.2025)

• Notendurchschnitt: 1,0 im Studienjahr 2024/25

Doktoratsstudium / PhD siehe online

 

Stipendien für Auslandssemester, Auslandspraktika und ISPs 
Zuständigkeit:
International Office

Zuschuss je nach Programm und Zielland

Stipendien: WU Mobilitätsstipendium, Erasmus +, CEEPUS Stipendium, Swiss European Mobility Program (SEMP), Prof. Ewald Nowotny Mobilitätsstipendien, Stipendien von Partneruniversitäten 

Alle für das Auslandssemester nominierten Studierenden erhalten von der WU eine E-Mail mit ihrer Nominierung sowie eine Einladung zu einer verpflichtenden Info-Session zum Thema Mobilitätsstipendium. Dort bekommst du alle wichtigen Infos – also: Unbedingt teilnehmen!

Talenta

Auszeichnung herausragender Abschlussarbeiten. Preisträger/innen erhalten Urkunde und Preisgeld, das von der Stadt Wien zur Verfügung gestellt wird.

Bachelorarbeiten können nicht direkt von den Studierenden selbst eingereicht werden. Jedes Department wählt in einem internen Vorauswahlprozess eine Bachelorarbeit aus.

Bei Fragen: studieninfo@wu.ac.at

 

Sonstige Stipendien/ WU Extern 

Bei Fragen zu externen Stipendien wende dich an: studieninfo@wu.ac.at

Weitere hilfreiche Websites:

Stipendiendatenbank

www.grants.at

Österreichs größte online Datenbank für nationale und internationale Fördermöglichkeiten

Stipendium.at

Fristen:

  •         WS: 20. September – 15. Dezember
  •          SS: 20. Februar – 15. Mai

Beihilfe für ein Auslandsstudium

  •         Anträge sind spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums zu stellen
  •         Unvollständige Anträge (z. B. ein Fehlen der Gleichwertigkeit, Stempel der Universitäten, Inskriptionsbestätigung/Zulassungsbestätigung, Antrittsbestätigung) verzögern die Bearbeitung.
  •         Verspätet eingebrachte Anträge werden zurückgewiesen.

Achtung: Für Erasmus-Plus-Studierende empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium vor Antritt des Auslandsaufenthaltes. Ansonsten kann es zu einer Fristversäumnis kommen!

Mobilitätsstipendium

Ansuchen können bereits im Voraus, ab 1. März des Jahres, in dem das Studienjahr beginnt, bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres gestellt werden.

Studienabschluss-Stipendium

Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Zuerkennung erfolgt aber frühestens im Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Verlängerung der Anspruchsdauer:

  •          Verlängerungssemester = Sommersemester -> Antragsstellung vom 20. Februar bis zum 15. Mai
  •          Verlängerungssemester = Wintersemester -> Antragsstellung vom 20. September bis zum 15. Dezember

Studienbeihilfe Bachelor

Folgende Personen können Studienbeihilfe beziehen:

  •          ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten

Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe sind:

  •           muss sozial förderungswürdig sein (Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet)
  •           muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen
  •          darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben, außer der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das die/der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat
  •           muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen haben
  •           darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben.
  •           muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
  •           muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
  •           muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.

Beihilfenhöhe:

  •          Grundbetrag in Höhe von (2025) € 420,-. Ausgehend von diesem Betrag gibt es Erhöhungen und Verminderungen (siehe online)

Studienerfolg und Leistungsnachweis:

Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:

  •          ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Studienleistungen nachgewiesen wird
  •          die Anspruchsdauer nicht überschritten worden ist, (Bachelor: 7 Semester, Master: 5 Semester, Doktor: pro Studienabschnitt gibt es 1 Toleranzsemester)
  •         der erste Studienabschnitt des aktuellen Studiums oder eines Vorstudiums spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert worden ist
  •          das Studium nicht öfter als zweimal und nicht später als nach dem jeweils zweiten Semester gewechselt worden ist (siehe Studienwechsel).

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens (2025) € 11.000,- jährlich „selbst erhalten“ haben.

Altersgrenze:

  • Alter zu Studienbeginn bis 32 Jahre                                       

Erforderliche Unterlagen:

Zuverdienstgrenze:

Studierende dürfen neben der Studienbeihilfe "dazu verdienen". Dabei sollten jedoch folgende Regelungen beachtet werden:

Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
Die Studienbeihilfe/der Studienzuschuss wird nur vom Einkommen, das die/der Studierende parallel zur Beihilfe bezieht, gekürzt - sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich (2025) € 17.212,- im Kalenderjahr. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird.
Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (€ 17.212,- (2025)) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen Studienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.
Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.

Studienabschluss-Stipendium

Das Studienabschluss-Stipendium ist vorgesehen für Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des Studienabschluss-Stipendiums aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist - diese bereits begonnen wurde. Studierende eines Doktoratsstudiums können kein Studienabschluss-Stipendium erhalten. Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG).

Voraussetzung:

  •           entweder an einer Universität oder Privathochschule/Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten abgeschlossen haben. Das Thema der Diplomarbeit muss übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen
  •          und in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig waren (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen, Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt
  •           und ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben
  •           und in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe bezogen haben
  •           und bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
  •           und noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.

Betrag:

Die Höhe beträgt zwischen € 741,– und € 1.270,– im Monat (2025), abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Leistungsnachweis:

Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2024 bis einschließlich Februar 2025 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2026 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden!

Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.

 

 

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aktualisiert am 25.03.2025
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