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Beihilfen und Rechtliches

Rechtsberatung der ÖH WU

Bei rechtlichen Problemen im Sozial- und Studienrecht

Seit 2011 bietet die ÖH WU auch Rechtsberatung bei Problemen hinsichtlich Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Waisenpension, Studienbeitrag und Studienrecht an.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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Hier findest du ausgewählte Fälle im Überblick:

Studienbeihilfe

  • Gleichstellung von Unionsbürgern/Erwerbstätigkeit
    Zwei deutschen Studenten wurde im November 2013 von der Stipendienstelle Wien trotz ihrer (geringfügigen) Beschäftigung in Österreich der Anspruch auf Studienbeihilfe mangels Gleichstellung verweigert. Sie wären zum Hauptzweck des Studiums nach Österreich eingereist und daher nicht anspruchsberechtigt. Wir brachten in unseren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, die beiden berufstätigen Studenten wären Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn (Art 45 AEUV) und hätten gem Art 7 Abs 2 der Verordnung 492/2011 sehr wohl grundsätzlich Anspruch auf Studienbeihilfe, die eine soziale Vergünstigung für Wanderarbeitnehmer darstellt. Auch der Einreisezweck wäre diesbezüglich völlig irrelevant (EuGH 21.02.2013, C-46/12).
    Das BVwG folgte unserer Rechtsauffassung vollinhaltlich und verpflichtete die Studienbeihilfenbehörde, die Studienbeihilfe zu errechnen (BVwG 25.07.2014, W129 2008740-1/2E28.07.2014, W129 2008055-1/2E). Mit Bescheiden vom 21.11.2014 wurden schließlich dem Kollegen € 8.254,- und der Kollegin € 5.554,- für das Studienjahr 2013/2014 bewilligt. Aufgrund der Gleichstellung wurde der Kollegin zusätzlich für ihr Auslandssemester mit Bescheid vom 07.01.2015 Beihilfe iHv € 1.308,- gewährt.

    Hinweis: Die Gleichstellung gilt auch für Studenten, die in Österreich selbstständig wirtschaftlich aktiv sind (EuGH 08.06.1999, C-337/97). Die Erwerbstätigeneigenschaft kann auch aufrecht bleiben, z.B. bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit!

  • Gleichstellung von Unionsbürgern/Unionsbürgerschaft
    Eine italienische Staatsangehörige, alleinerziehende Mutter und WU-Studentin stellte im Jänner 2014 einen Antrag auf Studienbeihilfe. Dieser wurde mangels Gleichstellung abgewiesen. In unserer 16-seitigen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) argumentierten wir, dass selbst wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Unionsbürger gleichzustellen wären, da Österreich die Gleichstellung - obwohl unionsrechtlich für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger zulässig - nicht gesetzlich eingeschränkt hat (EuGH 18.11.2008, C-158/07).
    Das BVwG folgte unserer Rechtsauffassung vollinhaltlich und verpflichtete die Studienbeihilfenbehörde, die Studienbeihilfe zu errechnen (BVwG 02.12.2014, W128 2009681-1/2E). Mit Bescheid vom 12.06.2015 wurde schließlich für den Zeitraum Februar bis August 2014 Studienbeihilfe iHv € 5.246,- bewilligt. Auch den vergleichbaren Fall eines deutschen Staatsangehörigen konnten wir gewinnen (BVwG 25.02.2016, W203 2102508-1/4E).

    Hinweis: Aufgrund dieser Entscheidung änderte der Gesetzgeber panikartig das Studienförderungsgesetz; für Anträge ab dem 23.04.2015 müssen wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger nunmehr daueraufenthaltsberechtigt, also grundsätzlich bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig sein. Erwerbstätige Unionsbürger (bzw Unionsbürger, deren Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht bleibt, z.B. aufgrund von unverschuldeter Arbeitslosigkeit) sind aber weiterhin vom ersten Tag ihrer Erwerbstätigkeit an mit österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt!

  • Gleichstellung von Unionsbürgern/Waisenpension
    Der Studienbeihilfenantrag einer slowakischen Kollegin wurde mangels Gleichstellung abgewiesen, obwohl sie österreichische Waisenpension bezog und ihre slowakische Mutter als Grenzarbeitnehmerin in Österreich arbeitete. In unserer Vorstellung gegen diesen Bescheid wiesen wir detailliert auf die mehrfache Unionsrechtswidrigkeit dieser Entscheidung hin. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien gab daraufhin unserer Vorstellung mit Bescheid vom 19.03.2015 vollinhaltlich statt. Aufgrund dieses Erfolgs gewährte die Behörde für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt Studienbeihilfe iHv € 3.892,-.

  • Studienwechsel/Masterstudium
    Eine Kollegin wechselte nach dem ersten Semester ihres WU-Masterstudiums auf ein anderes WU-Masterstudium. Die Studienbeihilfenbehörde nahm einen verspäteten Studienwechsel an und wollte für das erste Semester des neuen Masterstudiums keine Studienbeihilfe gewähren (sog. Wartesemester aufgrund eines schädlichen Studienwechsels). Gegen diese Entscheidung erhoben wir mit Schriftsatz vom 27.01.2015 Vorstellung und brachten nichts weniger als die völlige Gesetzlosigkeit und Gleichheitswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis vor. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien gab daraufhin unserer Vorstellung mit Bescheid vom 27.04.2015 vollinhaltlich statt. Aufgrund dieses Erfolgs gewährte die Behörde für das Wintersemester 2014 doch noch Studienbeihilfe iHv € 1.062,-.

    Hinweis: Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erließ am 15.04.2015 einen Erlass (Zl 54.012/1-WF/VI/6a/2015), in dem er sich unserer Rechtsansicht anschloss. Dieser Erlass bindet alle Stipendienstellen (und Senate der Studienbeihilfenbehörde) in Österreich. Damit wurde eine weitere schmerzhafte Niederlage gegen die Rechtsberatung der ÖH WU vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) abgewendet.

  •  Verlängerung der Anspruchsdauer/Krankheit

    Ein Kollege war während seines WU-Studiums längere Zeit krank. Die Studienbeihilfenbehörde verweigerte trotz fachärztlicher Bestätigung mit haarsträubenden Argumenten die Verlängerung der Anspruchsdauer um mehr als zwei Semester. So hätte sich der "Zustand verbessert", eine weitere Verlängerung wäre "nicht vorgesehen" und eine aus der Erkrankung "resultierende, überwiegende Behinderung am Studium hätte ein Ruhen" der Studienbeihilfe zur Folge. Gegen diesen Bescheid wurde eine 15-seitige Berufung an den (damaligen) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (BMWF) erhoben und dabei die rechtlich unhaltbaren Scheinargumente der Behörde minutiös aufgezeigt. Der Minister gab der Berufung vollinhaltlich statt, da er zutreffend davon ausging, dass die "geltend gemachte Erkrankung ursächlich für das überwiegende Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung war." Diese Entscheidung bedeutete für den Kollegen die Überweisung von € 2.649,- für das Wintersemester 2012 (BMWF 03.12.2013, BMWF 54.010/0006-III/6a/2013).

  • Rückzahlung/Überschreitung der Verdienstgrenze
    Die Stipendienstelle Wien forderte im Jänner 2013 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze von € 8.000,- im Jahr 2011 Studienbeihilfe iHv € 2.884,70 zurück. Übersehen wurde jedoch, dass der WU-Student bloß die Hälfte des Jahres Studienbeihilfe bezogen hatte. Das Einkommen ist aber nur insoweit für die Verdienstgrenze relevant, als es in Zeiträumen zugeflossen ist, in denen auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Das relevante Einkommen lag daher weit unter der Verdienstgrenze. Aufgrund unserer fristgerecht eingebrachten Vorstellung hob die Stipendienstelle Wien im Februar 2013 den Rückforderungsbescheid ersatzlos auf.

 

Studentenwohnheime

Zu Beginn des Studiums stellt sich für viele Studenten die Frage, wo sie wohnen sollen. In einer Vielzahl der Fälle fällt die Entscheidung auf Studentenwohnheime, weil sie unkompliziert sind und nahezu alles im Preis inbegriffen zu sein scheint. Das Leben in Studentenwohnheimen ist aber in manchen Fällen mit rechtlichen Problemen verbunden. Der Grund dafür ist, dass gewisse Wohnheimbetreiber der Ansicht sind, dass sie nicht unter das strengere Studentenwohnheimgesetz (StudHG) fallen, was zu rechtlichen Nachteilen für uns Studenten führt. Besonders in Hinblick auf Kündigungsfristen und die Verpflichtende Suche eines Nachmieters versuchen die Wohnheimbetreiber sich rechtswidrig eine günstigere Rechtsstellung einzuräumen.

Solltest du also ein Problem zB in Hinblick auf Kündigung oder die (angeblich) verpflichtende Suche eines Nachmieters haben, melde dich bei uns und wir helfen dir gerne weiter. Wenn du andere Probleme mit deinem Wohnheimbetreiber hast, die dir nicht rechtens vorkommen, kannst du dich damit auch gern an soziales@oeh-wu.at wenden und wir prüfen die Angelegenheit für dich.

 

Familienbeihilfe

Viele Fälle betreffen die Familienbeihilfe, da es sich dabei für die Finanzverwaltung um ein Massenverfahren handelt und die Bescheide eine dementsprechende Qualität aufweisen. Klassiker ist dabei die Rückforderung von Familienbeihilfe, weil ein Studienabschnitt nicht rechtzeitig abgeschlossen worden sein soll. Bachelor-, Master- und Doktoratstudien sind aber "nicht in Studienabschnitte gegliedert" (§ 51 Abs 2 UG 2002).

  • Familienbeihilfe und Erfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr
    Das Bundesfinanzgericht hat unsere Rechtsansicht bestätigt, wonach der notwendige Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr mit positiven Prüfungen nachgewiesen werden kann, die bis zum Ende der Nachfrist des Wintersemesters am 30.11. abgelegt worden sind (BFG 25.08.2016, RV/1100436/2016).

  • Familienbeihilfe und Studienwechsel
    Mit Bescheid vom 23.01.2015 forderte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Familienbeihilfe iHv € 3.960,60 aufgrund eines vermeintlich verspäteten Studienwechsels zurück. Die Kollegin wechselte nach zwei Semestern BaWiRe für weitere zwei Semester auf BaWiSo und schließlich nach zwei weiteren Semestern an eine FH, blieb aber parallel dazu noch zwei Semester in BaWiRe zugelassen. In der Beschwerde wurde nachgewiesen, dass ein Studienwechsel auch dann möglich ist, wenn die Zulassung für das frühere Studium aufrecht bleibt (VwGH 23.04.2008, 2005/13/0125; UFS 02.02.2009, RV/4020-W/02). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2015 wurde der Rückforderungsbescheid vom Finanzamt vollumfänglich aufgehoben.

  • Familienbeihilfe und Berufstätigkeit
    Eine Bachelorstudentin schloß im Oktober 2010 ihr WU-Studium ab und bezog anschließend für ein weiteres WU-Bachelorstudium Familienbeihilfe. Neben diesem zweiten Studium absolvierte sie ein mehrmonatiges Vollzeit-Praktikum. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart forderte im Mai 2011 Familienbeihilfe iHv € 1.119,50 für dieses zweite Bachelorstudium zurück und argumentierte, die Studentin befände sich nicht mehr in Berufsausbildung. Der UFS gab unserer Berufung teilweise Folge und reduzierte den Rückzahlungsbetrag auf € 223,90 (UFS 14.09.2012, RV/3442-W/11).

  • Abschnitt nicht rechtzeitig abgeschlossen (Fall 2)
    Im August 2012 forderte das Finanzamt Salzburg-Stadt von den Eltern eines WU-Bachelorstudenten Familienbeihilfe iHv € 2.437,30 zurück, da "der 1. Abschnitt dieses Studiums nur 3 Semester dauert". Im September 2012 gab das Finanzamt unserer Berufung vollinhaltlich statt und verzichtete auf die Rückforderung.

  • Abschnitt nicht rechtzeitig abgeschlossen (Fall 1)
    Im November 2011 forderte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr von den Eltern einer WU-Bachelorstudentin Familienbeihilfe iHv € 1.343,40 zurück, weil sie den ersten Abschnitt nicht rechtzeitig abgeschlossen haben soll. In der Berufung beantragten wir nicht nur die Aufhebung des Bescheides sondern auch die Aussetzung der Einhebung. Diese wurde noch im November bewilligt. Im Jänner 2012 wurde der Rückforderungsbescheid durch Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufgehoben.

 

Waisenpension

  • Waisenpension und Berufstätigkeit
    Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verweigerte einer WU-Studentin die Waisenpension, weil sie neben ihrem Masterstudium 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei arbeitete und ihr Verdienst den Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: € 857,73) überstieg. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) vertrat die PVA die Ansicht, aufgrund der Berufstätigkeit würde die Studentin ihre Arbeitszeit nicht mehr überwiegend der Berufsausbildung widmen; außerdem wäre das Einkommen zu hoch. Wir vertraten im Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass sich weder der Nebenjob noch das Einkommen negativ auf die Waisenpension auswirken würde. Das ASG folgte vollinhaltich unseren Argumenten und die PVA musste € 1.430,60 an die Kollegin überweisen (ASG 28.04.2014, 23 Cgs 227/13k).

 

Studienrecht

  • Schwerer Prüfungsmangel/Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
    Eine Kollegin besuchte die PI Statistik, konnte aber bei der ersten und zweiten Teilklausur krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Die WU beurteilte sie dennoch negativ und schloss sogar ihr Studium. Das Bundesverwaltungsgericht sprach hingegen unmissverständlich aus: "Die Beschwerdeführerin hat an den beiden Teilklausuren nicht teilgenommen und sich damit keiner Prüfung gestellt, wurde aber dennoch beurteilt. Es ist damit eine Beurteilung erfolgt, ohne dass die Studierende überhaupt zu einer Prüfung angetreten ist. Es handelt sich somit um einen derart gravierenden Mangel, dass nicht mehr von einer 'Prüfung' im Sinn des Gesetzes gesprochen werden kann." Der angefochtene Bescheid der WU wurde aufgehoben und angeordnet: "Die vierte Wiederholung der Prüfung 'PI Statistik' steht der Beschwerdeführerin offen." (BVwG 05.07.2016, W203 2115160-1/7E)

  • Prüfungsanerkennung
    Ein Absolvent der HAK Steyr wollte sich die LVP Personal, Prüfung, Organisation (PFO) anerkennen lassen und stellte einen entsprechenden Antrag in der Studienrechtsabteilung. Dem abweisenden Bescheid wurde nicht nur ein rechtswidriges Gutachten zugrunde gelegt sondern auch Parteienrechte (Akteneinsicht, Überraschungsverbot) verletzt. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung an die Rechtsmittelkommission der WU (RMK) erhoben und ein neues Gutachten verlangt. Auch dieses Zweitgutachten war rechtswidrig, unsere 10-seitige Stellungnahme wurde daraufhin einem Drittgutachter vorgelegt, der die Gleichwertigkeit schließlich bejahte. Daraufhin wurde der Berufung stattgegeben und PFO anerkannt (20.11.2013, B/1321/02/13).

  • Schwerer Prüfungsmangel/Fachprüfung
    Im Mai 2012 fand während der Fachprüfung Privatrecht ein Feueralarm inkl. Räumung des Prüfungssaales statt. Da es sich dabei um einen "schweren Mangel" bei der Durchführung einer Prüfung handelt (§ 79 UG 2002), haben wir eine Antragsvorlage erstellt und veröffentlicht. Die WU gab uns Recht: Am 11.07.2012 wurde dem Antrag stattgegeben und der Prüfungsantritt nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte angerechnet.

 

Studienbeitrag

Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich pro Semester den doppelten Studienbeitrag zahlen (€ 726,72). Erfüllen Drittstaatsangehörige jedoch die Voraussetzungen der Personengruppenverordnung, so werden sie hinsichtlich der Studienbeitragspflicht wie Inländer behandelt. Eine dieser Voraussetzungen (§ 1 Z 3) lautet, wenigstens fünf zusammenhängende Jahre vor Zulassung zu einem Studium in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben.

  • Personengruppenverordnung (bis 31.12.2013)
    Im Sommer 2013 wurde uns bekannt, dass die WU die Rechtsansicht vertritt, wonach Drittstaatsangehörige mit einer auf ein Studienjahr befristeten Aufenthaltsgenehmigung generell keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründen könnten. Außerdem, dass der Fünjahreszeitraum vor der erstmaligen Zulassung zu einem Studium in Österreich liegen müsse. Daraufhin stellten wir für unzählige Drittstaatsangehörige, die unserer Meinung nach die Voraussetzungen erfüllten, Feststellungsanträge. Die WU stellte mit Bescheid in einem Fall fest, dass der doppelte Studienbeitrag zu zahlen wäre. Gegen diesen Bescheid erhoben wir Berufung und brachten vor, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht von einer befristeten Aufenthaltsbewilligung abhänge und dass für den Fünfjahreszeitraum nur Studien in Betracht kämen, für die eine aufrechte Zulassung bestehe (und die daher überhaupt eine Studienbeitragspflicht auslösen könnten). Die Rechtsmittelkommission des Senats der WU (RMK) gab uns vollinhaltlich Recht und stellte fest, dass - wenn die studienbeitragsfreie Zeit überschritten wurde - lediglich der einfach Studienbeitrag zu zahlen wäre. Daraufhin musste die WU mehr als € 5.000,- an zu Unrecht eingehobenen Studienbeiträgen an die antragstellenden Drittstaatsangehörige zurückzahlen.

    Hinweis: Aufgrund dieser Verfahren wurde die Personengruppenverordnung auf Wunsch der WU dahingehend angepasst, dass ab 01.01.2014 nunmehr die erstmalige Zulassung zu einem Studium in Österreich für den Fünfjahreszeitraum relevant ist.

 

Du hast sozialrechtliche Fragen? Wirf einen Blick in unsere einschlägigen Artikel! Bei weiterführenden Fragen wende dich an soziales@oeh-wu.at.

Du hast einen Bescheid erhalten und fühlst dich in deinen Rechten verletzt? Du wartest vergeblich, in der Regel länger als sechs Monate, auf eine Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts? Wende dich an soziales@oeh.wu.at.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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