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Beihilfen und Rechtliches

Wohnbeihilfe

Informationen zur Wiener Wohnbeihilfe

Im folgenden Artikel findest du alle maßgeblichen Informationen für den Bezug der Wiener Wohnbeihilfe eigens auf Studierende zugeschnitten

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 09.11.2023
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Wohnbeihilfe wird sowohl für gefördert errichtete beziehungsweise sanierte Wohnungen als auch für private Mietwohnungen ausbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Wohnbeihilfe für Eigentumswohnungen auch möglich. Seit dem Jahre 2007 kann auch im Falle einer Wohngemeinschaft um Wohnbeihilfe angesucht werden. Diese Maßnahme ist für Studierende ebenso zugänglich. Für eine Unterkunft in einem Studierendenwohnheim kann jedoch keine Wohnbeihilfe bezogen werden.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich In- und Ausländer, die sich mindestens fünf Jahre legal in Österreich aufhalten. Antragsteller kann nur derjenige sein, auf dessen Namen der bereits vergebührte Mietvertrag lautet. Keinen Anspruch haben Bewohner von Heimplätzen und Kleingartenwohnhäusern sowie (Mit)Eigentümer von ungeförderten Wohnungen bzw. Mieter solcher Objekte, die mit den Eigentümern in einem Naheverältnis stehen.

Ob dann schlussendlich die Wohnbeihilfe bezogen werden kann, ist weiters abhängig von

  • der Haushaltsgröße (siehe Punkt 1)
  • dem Haushaltseinkommen (siehe Punkt 2)
  • der Wohnungsgröße (siehe Punkt 3) und
  • dem Wohnungsaufwand (siehe Punkt 4).

Als Student, der finanziell von seinen Eltern unterstützt wird, beachte vor allem die sehr wichtigen Hinweise unter Punkt 2 "Haushaltseinkommen".

1. Haushaltsgröße

Neben dem Antragsteller werden bei der Berechnung der Wohnbeihilfe all jene Personen berücksichtigt, die im gemeinsamen Haushalt leben. Als Nachweis gilt dabei ausschließlich ein gemeldeter Hauptwohnsitz. Sind noch Vormieter gemeldet, so muss die Einleitung eines amtlichen Abmeldeverfahrens nachgewiesen werden. Zuständig ist das Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter.

Ausnahme: In Wohnungsgemeinschaften werden auch Personen zum Haushalt gezählt, die in der Wohnung nur den Nebenwohnsitz haben.

2. Haushaltseinkommen

Gefordert wird ein bestimmtes Mindesteinkommen. Der Landesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass er nur Personen fördern will, die überhaupt in der Lage sind, einen eigenen Haushalt zu finanzieren. Das Mindesteinkommen beträgt für eine Person 1.053,64 Euro und für zwei Personen 1.577,02 Euro. Für jede weitere erwachsene Person erhöht es sich um 523,38 Euro und für jedes Kind um 162,57 Euro.

Wird das Mindesteinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erreicht, so kann dennoch Wohnbeihilfe bezogen werden, wenn über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten innerhalb der letzten 10 Jahre  vor Antragstellung ein entsprechendes Mindesteinkommen erzielt wurde. Das ist besonders für ehemals berufstätige Studierende relevant, die nunmehr ihre ganze Zeit dem Studium widmen.

Ab einer gewissen Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf Wohnbeihilfe. Auch die Haushaltsgröße ist relevant: Bei Haushalten mit vier oder mehreren Erwachsenen übersteigt das erforderliche Mindesteinkommen in der Regel die höchstzulässigen Einkommmensgrenzen. In besonderen Fällen (bei sogennanten „begünstigen Personen“) kann das Haushaltseinkommen um 20 Prozent vermindert werden.

Das Haushaltseinkommen setzt sich zusammen aus dem gesamten Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das monatliche Einkommen ist ein Zwölftel des Gesamtjahresnettoeinkommens. Wird das erforderliche Mindesteinkommen  zum Teil mittels Unterstützungserklärung (siehe unten) nachgewiesen, ist der Geldfluss der letzten drei Monate durch Kontoauszug oder Zahlschein zu belegen.

Zum Einkommen zählen auch Studienbeihilfe, Alimente, Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld), Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, AMFG-Beihilfe, Krankengeld, Stipendien von inländischen Universitäten, Präsenz- und Zivildienstentgelt sowie Unterstützungsleistungen (dazu unten).

Ob auch die Familienbeihilfe zum Haushaltseinkommen zählt, hängt davon ab auf welche Person der Familienbeihilfenbescheid lautet:

 

  1. Bescheid lautet auf dich, dann: eigener (!) Anspruch auf Familienbeihilfe.  Die vom Finanzamt überwiesene Familienbeihilfe zählt NICHT zum Einkommen. Hier kann die Familienbeihilfe zur Erlangung des Mindesteinkommens NICHT herangezogen werden, da du der Bezugs-berechtigte bist.
  2. Bescheid lautet auf Mutter oder Vater, dann: kein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe.                       Diese Situation stellt den Regelfall dar, da die Eltern vorrangig anspruchsberechtigt sind. Die Familienbeihilfe zählt immer dann zum Einkommen, 
    1. wenn du das Geld von deinen Eltern, welches dieses vom Finanzamt erhalten haben, weiter überwiesen bekommst oder
    2. die Eltern der Direktauszahlung durch das Finanzamt an dich zugestimmt haben  -
      Achtung: Die Direktauszahlung ist nicht zu verwechseln mit dem oben angeführten eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe!!!

Zu der Frage, ob auch Unterstützungszahlungen von Dritten zum Haushaltseinkommen zählen bzw. ob die Zahlung von Unterstützungszahlungen überhaupt einen Anspruch auf Wohnbeihilfe zulassen:

WICHTIG: Nach neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „kommt es bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden […]“. Derartigen Unterhaltsleistungen kommt schon per se der Zweck zu den Wohnbedarf zu decken, weshalb eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung in solchen Fällen fehlt. (Ra 2016/11/0154-6)

Für dich bedeutet das: Bezahlen Dritte (zB deine Eltern) deine gesamten Lebens-erhaltungskosten, fehlt es an der Voraussetzung einer unzumutbaren Wohnungs-aufwandbelastung, wodurch du keinen (!) Anspruch auf Wohnbeihilfe hast. Du benötigst also jedenfalls ein anders Einkommen als derartige Unterstützungs-zahlungen.

Setzt sich dein Haushaltseinkommen dennoch teilweise aus Unterstützungs-zahlungen zusammen, so empfehlen wir bei der Überweisung als Verwendungs-zweck "Unterstüzungszahlung" anzugeben (und NICHT Miete, Wohnungskosten oder dergleichen). Der Verwendungszweck ist wichtig, denn nur wenn der Wohnungsaufwand (= die Kosten für die Miete) nicht vom Wohnbeihilfenwerber selbst, sondern von Dritten getragen wird, mangelt es an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.

Lege deinem Antrag auf Wohnbeihilfe auch einen Nachweis durch Kontoauszug oder Zahlschein bei, aus dem hervorgeht, dass du deine Miete selbst bezahlst.

Allerdings kann es sein, dass du keine oder nur eine verminderte Wohnbeihilfe erhältst, wenn du Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 beziehst, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung (Miete) gewährt werden. Es muss sich um Zahlungen handeln, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden und so den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung schützen. Unterstützungszahlungen (egal ob freiwillige Leistungen oder gesetzlich festgelegte Alimente) sind damit nicht gemeint.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - entgegen der Auffassung der Behörde - den Bestimmungen des WWFSG 1989 nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen auch fiktive, nicht bezogene Unterhalts-leistungen hinzuzurechnen wären.

Eine derartige Verwaltungspraxis wäre daher rechtswidrig! (siehe hierzu auch Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0189).

3. Wohnungsgröße

Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50m², für zwei Personen 70m² und erhöht sich für jede weitere Person um jeweils 15m². Überschreitet die tatsächlich vorhandene Wohnungsgröße die angemessene Nutzfläche, so wird der anrechenbare Wohnungsaufwand der angemessenen Nutzfläche entsprechend gekürzt.

4. Wohnungsaufwand

Als Wohnungsaufwand wird nicht der gesamte zu entrichtende Mietzins herangezogen. Anteilig auf die Wohnung entfallende Belastungen wie Betriebskosten, Umsatzsteuer, Ausgaben für Strom-, Heizungs- und Telefonkosten und Rückzahlungen von Privatkrediten sowie sonstige Kosten der Lebensführung werden nicht anerkannt.

5. Antragstellung

Der Antrag kann jederzeit ab Abschluss des Mietvertrages, Meldung in der Wohnung und Entrichtung des laufenden Mietzinses bei der MA 50 eingereicht werden. Wenn du den Antrag bis zum 15. des laufenden Monats gestellt hast, dann wird die Beihilfe rückwirkend ab dem 1. des Monats gewährt. Die Wohnbeihilfe wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt.

In der Regel wird die Wohnbeihilfe direkt überwiesen, nur bei Mietern von Gemeindewohnungen erfolgt die Zahlung seit 1. April 2011 direkt an die Hausverwaltung Wiener Wohnen. Bitte beachte, dass jede Änderung der Einkommens- oder Haushaltsverhältnisse sowie der Höhe des Wohnungs-aufwandes innerhalb eines Monats nach deren Eintritt bekannt gegeben werden muss!

Die Formulare und Berechnungstabellen für die Höhe der Wohnbeihilfe findest du hier.

TIPP: Die Behörde hat bei Ablehnung deines Antrags mittels Bescheid zu entscheiden. Bei ungerechtfertigter Abweisung der Wohnbeihilfe solltest du innerhalb offener Frist Beschwerde erheben. Das Sozialreferat untersützt dich dabei sehr gerne! Wende dich einfach jederzeit an soziales@oeh-wu.at!

Viele Informationen findest du auch in unseren anderen Artikeln! Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden oder Mittwochs von 18-19:30 Uhr in unserer Referatszeit vorbeikommen. (Beachte: In der vorlesungsfreien Zeit ist das Sozialreferat nur per Mail erreichbar).

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 09.11.2023
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