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Beihilfen und Rechtliches

Familienbeihilfe: Was tun zwischen Bachelor       und Master?

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Hier erfährst du alle wichtigen Informationen zum Thema Familienbeihilfe zwischen dem Bachelor und dem Masterstudium.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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Die Informationen zu deinen Möglichkeiten!

Viele Masterprogramme beginnen nur im Wintersemester, aber oftmals wird man früher oder etwas zu spät mit dem Bachelor fertig. Wie sieht es in solch einer Situation mit der Familienbeihilfe aus? Im nachfolgenden Artikel findest du Alternativen, um ein Wartesemester oder -jahr zu überbrücken.

 

  • Neues Bachelorstudium (siehe Punkt 1.1)
  • Zweitstudium als Hauptstudium (siehe Punkt 1.2)
  • Anderes Masterstudium (siehe Punkt 1.3)

 

Bitte beachte unbedingt auch die Informationen zum Studienwechsel (Punkt 2), Studienerfolg (Punkt 3) und Auslandsaufenthalt (Punkt 4).

1. Deine Möglichkeiten

1.1 Neues Bachelorstudium

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035). Du kannst also nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein weiteres Bachelorstudium beginnen, sofern die generellen Voraussetzungen (Alter, Verdienstgrenze) erfüllt sind. Das neue Bachelorstudium wird dabei so behandelt, als wäre kein Erststudium absolviert worden, d.h. dir steht grundsätzlich die volle Anspruchsdauer zur Verfügung und du musst nach dem ersten Studienjahr wieder den erforderlichen Studienerfolg nachweisen (bei Studienbeginn im Wintersemester 16 ECTS, bei Studienbeginn im Sommersemester 24 ECTS bis 30.11.). Anerkannte Studienerfolge aus früheren Studienjahren (wie bspw. die Prüfungen aus der STEOP oder aus dem CBK des bereits abgeschlossenen Studiums) zählen dabei jedoch nicht zum erforderlichen Studienerfolg im aktuellen Studienjahr.

1.2 Zweitstudium als Hauptstudium

Hast du bspw. das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (BaWiSo) abgeschlossen und nebenbei noch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (BaWiRe) betrieben, so kannst du unmittelbar nach dem Abschluss des BaWiSo-Hauptstudiums für das BaWiRe-Zweitstudium (nunmehr als Hauptstudium) Familienbeihilfe beziehen. Hinsichtlich des Studienerfolgs gilt das oben Gesagte. Hinsichtlich der Anspruchsdauer müssen allerdings die im Zweitstudium bisher inskribierten Semester berücksichtigt werden:

Hierzu gibt es zwei Ansichten:

  1. Nach Verwaltungspraxis wird das Zweitstudium im "Hintergrund" geführt und ist bis zum Zeitpunkt, zu dem es Hauptstudium wird, ohne Belang. Die Anspruchsdauer des Zweistudiums wird allerdings entsprechend dem bisherigen Studienfortschritt gekürzt: Wurden zwischen einem und 30 ECTS im Zweitstudium (hier: BaWiRe) absolviert, so verkürzt sich die Anspruchsdauer um ein Semester, wurden zwischen 31 und 60 ECTS absolviert um zwei Semester usw.
  2. Der Unabhängige Finanzsenat sah das leider nicht so; für ihn zählen alle inskribierten Semester.

Es empfiehlt sich also, nur für ein Zweitstudium als neues Hauptstudium Familienbeihilfe zu beziehen, in dem die Anspruchsdauer noch nicht abgelaufen ist. Fehlt ein solches, solltest du ein neues Studium inskribieren (siehe Punkt 1).

1.3 Anderes Masterstudium

Du kannst auch in der Zwischenzeit ein anderes Masterstudium beginnen. Hinsichtlich des Studienerfolgs gilt nach neuester Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls oben Gesagtes: Das Höchstgericht stellte fest, dass es sich bei einem Masterstudium um ein neues Studium und damit um eine neue Berufsausbildung handelt. Damit verwarf er die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach das Masterstudium lediglich ein "fiktiver" Abschnitt des Grundstudiums und daher ein expliziter Studienerfolg nicht abermals zu erbringen wäre (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Du musst also nach dem ersten Studienjahr wie bei einem neuen Bachelorstudium ebenfalls 16 bzw. 24 ECTS bis 30.11. nachweisen (siehe Punkt 1).

2. Studienwechsel?

Der Verwaltungsgerichtshof spricht von einem Studienwechsel, wenn das begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortgesetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium begonnen wird (VwGH 04.11.2002, 2002/10/0167).

Konsequenterweise handelt es sich bei den drei genannten Alternativen (1.1. bis 1.3.) um keinen Studienwechsel, da jeweils das Vorstudium abgeschlossen wurde. Der Wechsel vom Wartestudium zum eigentlichen Masterstudium stellt jedoch sehr wohl einen Studienwechsel dar. Erfolgt dieser allerdings nicht später als in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters und wurde insgesamt nicht öfter als zwei Mal das Studium gewechselt, so stellt diese Vorgehensweise auch kein Problem dar.

Beispiel: BaWiSo-Abschluss im Sommersemester 2017, im Wintersemester 2017 wird das BaWiRe begonnen und im Wintersemester 2018 in ein Masterstudium gewechselt. Es handelt sich um einen unschädlichen Wechsel sofern zuvor maximal ein Studienwechsel stattgefunden hat, kannst du - den entsprechenden Studienerfolg vorausgesetzt - durchgehend für das Wartestudium und in weiterer Folge für das eigentliche Masterstudium Familienbeihilfe beziehen.

3. Studienerfolg?

Der notwendige Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr kann sich sowohl aus dem Wartestudium als auch aus dem eigentlichen Masterstudium zusammensetzen.

Beispiel:

  • BaWiSo-Abschluss im Sommersemester 2017, im Wintersemester 2017 wird BaWiRe begonnen und im Wintersemester 2018 auf ein Masterstudium gewechselt. Im Studienjahr 2017/2018 werden 12 ECTS in BaWiRe absolviert und 4 ECTS zu Beginn des Wintersemester 2018 im Masterstudium. Der notwendige Studienerfolg von 16 ECTS ist erfüllt.

 Wird der Studienerfolg also nicht rechtzeitig erbracht, so bedeutet dies jedoch nicht, dass die Familienbeihilfe automatisch zurückgezahlt werden muss. Lediglich für das folgende Studienjahr besteht kein Anspruch. Der Bezug ist dann wieder möglich, wenn im neuen Studienjahr erneut 16 ECTS erbracht werden.

Beispiel:

  • BaWiSo-Abschluss im Sommersemester 2017, im Wintersemester 2017 wird BaWiRe begonnen und im Wintersemester 2018 in ein Masterstudium gewechselt. Bis 30.11.2018 werden lediglich 12 ECTS erbracht. Der Beihilfenbezug endet mit September 2018, der bisherige Studienerfolg des Studienjahres 2017/2018 verfällt. Bis Jänner 2019 werden neue 16 ECTS erbracht und damit kann ab Jänner 2019 auch wieder Familienbeihilfe bezogen werden.

Für den gesamten Bezugszeitraum wird neben den gesetzlichen Voraussetzungen auch das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss verlangt. Dieses Bemühen wird Mindeststudienaktivität genannt und spiegelt sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen wieder (VwGH 19.03.1998, 96/15/0213).

Prüfungsanmeldungen alleine reichen dabei nicht (VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093). Das bedeutet, dass du während des Wartestudiums pro Semester zumindest einige wenige Prüfungen absolvieren musst, auch wenn die Prüfungsergebnisse negativ ausfallen.

Sofern diese Mindeststudienaktivität gegeben ist, droht auch keine Rückzahlung. Wer aber während des Wartestudiums bloß inskribiert ist und keinerlei Studien-aktivität zeigt, bei dem wird es zu einer Beihilfenrückforderung durch das Finanz-amt kommen - eine Scheininskription ist daher unbedingt zu vermeiden!

4. Auslandsaufenthalt?

Ich wurde in letzter Zeit oft gefragt, ob man während des Wartestudiums auch Auslandspraktika etc. absolvieren kann. Der Aufenthalt in einem EWR-Staat oder der Schweiz ist einem Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten. Für Drittstaaten gilt folgendes: Gem § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehender Aufenthalt anzusehen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133). Ein Auslandsaufenthalt von einigen Monaten in einem Drittstaat sollte daher kein Problem darstellen.

Das Finanzamt hat bei Ablehnung deines Antrags mittels Bescheid zu entscheiden. Daher kann gegen bspw die Rückforderung bisher bezogener Familienbeihilfe ein Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde) binnen eines Monats ab Zustellung erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren ist kostenlos – das Sozialreferat unterstützt dich gerne dabei! Wende dich einfach umgehend an soziales@oeh-wu.at!

Genauere Informationen zum Studienwechsel und zum Studienerfolg findest du auch in unseren anderen Beiträgen!

Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden oder mittwochs von 17:30-20:00 Uhr ins Sozialreferat kommen (Gebäude SC, Erdgeschoß). Beachte: In der vorlesungsfreien Zeit ist das Sozialreferat nur per Mail erreichbar.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 25.10.2022
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