Waisenpension
Informationen zur Waisenpension
BEACHTE: Dieser Artikel bezieht sich auf Versichterte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), bei anderen Versicherungsträgern (z.B. GSVG, BSVG) können abweichende Regelungen getroffen sein!
Die Waisenpension, die hinterbliebenen Kindern eines verstorbenen, versicherten Elternteils soziale Absicherung garantiert, kann unter gewissen Voraussetzungen auch während des Studiums bezogen werden.
In diesem Artikel findest du:
- die Voraussetzungen für den Bezug der Waisenpension (siehe Punkt 1)
- Informationen zur Höhe und Auszahlung der Waisenpension (siehe Punkt 2)
- Informationen zum Bezug der Waisenpension und Nebenjob (siehe Punkt 3)
1. Voraussetzungen:
- Ableben eines Elternteils
- Kindeseigenschaft des Beziehers (siehe Punkt 1.1.)
- Mindest-Versicherungszeit des Verstorbenen (siehe Punkt 1.2.)
1.1. Kindeseigenschaft des Beziehers
Grundsätzlich besteht nur bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Waisenpension. Jedoch kann sich bei aufrechter Schul- oder Berufsausbildung der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr erstrecken, sofern diese die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Studium zumindest 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt (allerdings handelt es sich dabei im konkreten Fall immer um eine "Einzelfallentscheidung").
Zudem muss entweder Familienbeihilfe bezogen werden oder die Ausbildung ohne Bezug von Familienbeihilfe ernsthaft und zielstrebig betrieben werden (das ernsthafte und zielstrebige Betreiben entspricht in etwa dem Mindeststudienerfolg und der Mindeststudienaktivität bei der Familienbeihilfe).
BEACHTE! Bist du der Meinung, dir wird die Waisenpension unrechtmäßig verweigert oder hast du Fragen dazu, wende dich an soziales@oeh-wu.at! Das Sozialreferat untersützt dich auch gerne beim Erheben eines Rechtsmittels, um deine Ansprüche durchzusetzen.
1.2. Mindest-Versicherungszeit des Verstorbenen
Um Waisenpension beziehen zu können, muss der verstorbene Elternteil eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Die besagte Mindestzeit ist vom Alter des Verstorbenen abhängig:
- Stichtag/Todestag vor dem 50. Lebensjahr: Der Verstorbene muss in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) mindestens 60 Monate versichert gewesen sein.
- Stichtag/Todestag nach dem 50. Lebensjahr: In diesem Fall ist zu den bereits genannten 60 Versicherungsmonaten zusätzlich für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer versicherter Monat vorzuweisen. Die Rahmenzeit erhöht sich auf den doppelten Zeitraum der vorzuweisenden Versicherungsmonate. Hier ist aber eine Deckelung vorgesehen, d.h. die Erhöhung ist mit einer gewissen Anzahl an Jahren begrenzt.
- Die Wartezeit kann auch unabhängig vom Alter erfüllt sein, wenn der Verstorbene mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate zum Stichtag erworben hat.
Beispiel:
- War der verstorbene Elternteil z.B. am Stichtag/Todestag 51 Jahre alt, muss dieser daher 72 Versicherungsmonate (60 plus 12 Monate) in den letzten 144 Lebensmonaten (doppelte Rahmenzeit) vorweisen.
Wenn der Verstorbene das 27. Lebensjahr nicht erreicht hat und mindestens sechs Versicherungsmonate vorliegen (ausgenommen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung), gilt die Wartezeit als erfüllt. Außerdem ist die Wartezeit immer erfüllt, wenn der Elternteil im Zeitpunkt des Ablebens bereits Pension beansprucht hat.
Beachte: Die Wartezeit ist nicht beachtlich, wenn der Tod bei einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Abfindung
Wurde die Wartezeit nicht erfüllt, gebührt eine Abfertigung als einmalige finan-zielle Unterstützung, sofern der Verstorbene zumindest ein Beitragsmonat erworben hat.
2. Höhe und Auszahlung der Waisenpension
Die Höhe der Waisenpension richtet sich nach der 60-prozentigen Witwenpension, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich bezogen wird:
- Bei einem verstorbenen Elternteil: 40% der Witwenpension.
- Bei zwei verstorbenen Elternteilen: 60% der Witwenpension.
Die Auszahlung der Pension erfolgt jeweils am Ersten des Folgemonats. Im Oktober und April wird die Waisenpension zudem doppelt ausgezahlt (Pensionssonderzahlung).
Ausgleichszulage
Liegt dein Gesamteinkommen inklusive der Waisenpension unter dem gesetzlichen Mindestbetrag, bekommst du die Ausgleichszulage. Diese beträgt 2022 für:
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension - bis zum 24. Lebensjahr: 379,02 Euro
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension - bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind: 569,11 Euro
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension - nach dem 24. Lebensjahr: 673,53 Euro
- Pensionsberechtigte auf Waisenpension - nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind: 1030,49 Euro
3. Waisenpension und Nebenjob?
Bei der Waisenpension gibt es keine Zuverdienstgrenze wie bei der Familien- oder Studienbeihilfe. Entscheidend ist, ob überwiegend dem Studium und nicht der Beschäftigung nachgegangen wird, wobei eine Beschäftigung vor allem dann ein Problem wird, wenn sie über 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Außerdem sollte die Beschäftigung unmittelbar mit dem Studium in Verbindung stehen. Jeder Fall des Zuverdienstes wird von einem Gremium der PVA entschieden.
Viele Informationen findest du auch in unseren anderen Artikeln! Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden.