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Beihilfen und Rechtliches

Versicherung während des Studiums

Powerinfo zum Thema Versicherungen!

Dieser Artikel bietet dir einen Überblick zu folgenden Themen:

  1. Mitversicherung (siehe Punkt 1)
  2. (Studentische) Selbstversicherung (siehe Punkt 2)
  3. Versicherung bei Berufstätigkeit (siehe Punkt 3)
  4. Versicherung bei Bezug der Waisenpension (siehe Punkt 4)
  5. Befreiung von der Rezeptgebühr (siehe Punkt 5)
  6. Studentenversicherung ("ÖH-Versicherung") (siehe Punkt 6)
Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 26.02.2024
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1. Mitversicherung

1.1. Mitversicherung bei den Eltern

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kannst du dich bei deinen Eltern durch eine Meldung an den jeweiligen Krankenversicherungsträger kostenlos mitver-sichern lassen. Die kostenlose Mitversicherung gilt für Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel des Versicherten.

Wird Familienbeihilfe bezogen, dann teilt das Finanzamt dem Versicherungsträger dies automatisch mit und es müssen keine Nachweise an die Gebietskrankenkasse übermittelt werden.

Wird keine Familienbeihilfe bezogen (bspw. weil die Altersgrenze überschritten wurde), dann gilt Folgendes: Hinsichtlich des Leistungsnachweises reicht im ersten Studienjahr der Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium durch Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung. Ab dem zweiten Studienjahr muss nach jedem Studienjahr eine Fortsetzungsbestätigung und die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (sogenannte „Acht-Stunden-Bestätigung“).

Das bedeutet, dass die Mitversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres aufrecht bleibt, sofern jedes Studienjahr mindestens acht Semester-wochenstunden nachgewiesen werden. Eine maximale Anspruchsdauer pro Studienrichtung (bspw. Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester wie bei der Studienbeihilfe) existiert bei der Mitversicherung nicht!

Der Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) oder Auslandsaufenthalt um ein Semester verlängert, sofern die Studienbehinderung mindestens drei Monate lang angedauert hat. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.

Vergewissere dich rechtzeitig, dass der Status der Mitversicherung noch aufrecht ist!

ACHTUNG! Die Fortsetzungsbestätigung muss ohne Aufforderung eingereicht werden, sonst erlischt die Mitversicherung!

Wenn du dein Studium abgeschlossen hast, aber völlig erwerbslos bist, so kannst du dich noch max. für weitere 24 Monate mitversichern lassen. Darüber hinaus ist die Mitversicherung nur möglich, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig bist.

1.2. Mitversicherung bei anderen Angehörigen

Ist dein Ehepartner krankenversichert, dann besteht die Möglichkeit, dich bei diesem günstig (3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten) mitversichern zu lassen. Gleiches gilt für die Mitversicherung beim Lebensgefährten, wenn ihr nachweislich (lt. Meldezettel) seit mind. zehn Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung ist von deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen; es gibt keine Altersgrenze bei dieser Art von Mitversicherung! Der Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten ist grundsätzlich auch für (erwachsene) Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten, zu bezahlen.

Jedoch ist der Zusatzbeitrag in folgenden Fällen nicht zu bezahlen:

  • Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung zumindest eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder widmete sich in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang dieser Aufgabe.
  • Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 oder pflegt unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
  • Während des Zeitraums des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2024: € 1.921,46) übersteigt.

Kommt für dich keine der angeführten Varianten der Mitversicherung in Frage, dann hast du folgende Möglichkeiten der Selbstversicherung.

2. Selbstversicherung

2.1. Studentische Selbstversicherung

Bei dieser Versicherungsart sind monatlich € 69,13 (2024) zu zahlen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein (gilt nicht für Bezieher eines Studienabschlussstipendiums):

  • Das jährliche Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes übersteigt nicht den Betrag von € 15.000,-
  • Die Regelungen des Studienwechsels wurden eingehalten.
  • Der ordentliche Wohnsitz muss in Österreich liegen.
  • Die Anspruchsdauer gem. Studienförderungsgesetz wurde ohne wichtige Gründe um nicht mehr als vier Semester überschritten:
    • Bachelorstudium 11 Semester (7 + 4 Semester)
    • Masterstudium (außer Wirtschaftspädagogik) 9 Semester (5 + 4 Semester)
    • Masterstudium Wirtschaftspädagogik 10 Semester (6 + 4 Semester)
    • Doktorat 11 Semester (7 + 4 Semester)
  • Beachte: Das Doktorratsstudium muss binnen 12 Monaten nach Abschluss des Master oder Diplomstudiums aufgenommen worden sein.

Detaillierte Informationen zu den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes, die hier zur Anwendung kommen, findest du im Kapitel Studienbeihilfe. Du kannst auch online unter www.sozialversicherung.at überprüfen, ob du die Voraus-setzungen erfüllst.

Zur Antragstellung sind notwendig:

  • Formular für die studentische Selbstversicherung (erhältlich bei den Gebietskrankenkassen oder online)
  • Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung
  • Lichtbildausweis
  • Studienzeitbestätigung von vorherigen Studiengängen
  • Meldezettel

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem Krankenversicherungsträger ein-zubringen, bei dem du zuletzt versichert warst. Warst du noch nicht versichert, so ist die Gebietskrankenkasse des gewöhnlichen Aufenthaltsorts zuständig.

Achtung: Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatten und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).

2.2. Allgemeine Selbstversicherung

Kommt eine studentische Selbstversicherung für dich nicht mehr in Frage, so besteht die Möglichkeit der allgemeinen Selbstversicherung. Vorausgesetzt wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und ferner darf keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Die Höhe beträgt grundsätzlich € 495,58 pro Monat (2024). Der monatliche Beitrag richtet sich dann nach deinem Einkommen bzw. deinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin bzw. des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen. Auch bei geringfügigen unselbständigen Einkünften kann eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt werden.

Zur Antragstellung sind notwendig:

  • Formular für die allgemeine Selbstversicherung und evtl. Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage (erhältlich bei den Gebietskranken-kassen oder online)
  • Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung
  • Lichtbildausweis
  • Meldezettel

Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im Anschluss an eine Krankenver-sicherung oder Mitversicherung (ASVG), wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung gestellt wird. Sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.

Achtung: Als Angehörige gelten bei dieser Versicherungsart nur Ehegatten und Kinder. Diese haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege, Entbindungsheimpflege), nicht aber auf laufende Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld).

2.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Voraussetzung ist, dass du aus einer oder mehreren Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als € 518,44 (2024) im Monat verdienst , auch die Bezahlung mittels Dienstleistungsscheck ist möglich. Den Antrag hierzu kannst du bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse einbringen. Monatlich sind € 73,20 (2024) zu zahlen. Der Leistungsanspruch beginnt am Tag nach deiner Antragstellung. Mit dieser Versicherung bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert (Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze). Du bist jedoch nicht arbeitslosenversichert.

3. Berufstätigkeit

Wenn du unselbständig beschäftigt bist und die Geringfügigkeitsgrenze über-schritten wird (siehe oben), so bist du gesetzlich krankenversichert (Pflichtver-sicherung). Dein Arbeitgeber führt deinen Sozialversicherungsbeitrag (ca. 15 bis 18 % deines Gehalts) automatisch an die Krankenkasse ab. Weiters bist du pensionsversichert und erwirbst Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, etc.

Weitere Informationen findest du in der Berufstätigenbroschüre, die im Beratungszentrum der ÖH WU erhältlich ist.

4. Befreiung von der Rezeptgebühr

Unter bestimmten Voraussetzungen hast du Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, musst du auch das Service-Entgelt für die E-Card (2024: € 13,80) nicht entrichten. Neben den Anspruchsberechtigten sind stets auch deren Angehörige mitbegünstigt.

Ohne Antrag sind befreit

  • Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten. Um welche Krankheiten es sich dabei genau handelt, erfährst du auf den Seiten der Österreichischen Apothekerkammer. Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendig sind. Der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylwerber
  • Personen, die nur aufgrund des Bezugs von Bedarfsorientierter Mindest-sicherung in die Krankenversicherung einbezogen sind

Antrag auf Befreiung

Auf Antrag werden Personen befreit, deren Nettoeinkommen folgende Richtwerte (2024) nicht übersteigt:

  • Alleinstehende: € 1.217,96
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 1.400,65
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: € 1.921,46
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 2.209,68
  • Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: € 187,93

Am besten du fragst bei deinem Sozialversicherungsträger nach. Es kann sein, dass bei manchen Kassen andere Richtlinien gelten.

5. Studierendenversicherung

Jeder Student zahlt in Österreich mit dem ÖH-Beitrag einen Pflichtbeitrag für die Versicherung ("ÖH-Versicherung"). Diese Aufgabe übernimmt seit Oktober 2014 die Generali Versicherungs AG. Was bedeutet das für uns Studenten?

Wer ist versichert?

  • alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG) in der jeweils gültigen Fassung.
  • die leiblichen, nachweislich im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder der versichertenPersonen.

Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle der versicherten Personen

  • in allen Gebäuden und auf dem gesamten Uni-Gelände (z.B. Mensa, Buffet, Gänge, Treppen, Bibliothek, Innenhöfe usw.),
  • außerhalb der Gebäude und des Geländes bei vorübergehendem Verlassen (z.B. Weg zu anderen Gebäuden, notwendige Besorgungen in direktem Zusammenhang mit dem Studium, zur Bedürfnisbefriedigung des alltäglichen Lebens usw.),
  • bei auswärtigen Aufenthalten bzw. Tätigkeiten im Rahmen der Universität unter Leitung und Aufsicht einer Lehrkraft (oder mit deren Einvernehmen),
  • bei Veranstaltungen  und Tutorien der Österreichischen Hochschülerschaft,
  • in Studentenhäusern der Österreichischen Hochschülerschaft sowie in allen übrigen Studentenheimen,
  • beim Sport im Rahmen der Universitäts-Sportinstitute,
  • bei Tätigkeiten wie z.B. Praktika und sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen (welche durch Gesetz, Verordnung, Studienplan vorgesehen sind oder der Weiterbildung der versicherten Personen dienen) im In- und Ausland oder im Rahmen und von Wegunfällen am jeweiligen Aufenthaltsort (inkl. An- und Abreise),
  • bei einer Teilnahme an einem Internationalen Studienprogramm (inkl. An- und Abreise).

Versicherungssummen

Versicherungsfälle:

  • dauernde Invalidität € 50.000,-
  • Todesfall € 15.000,-
  • Unfallkosten € 7.500,-

Haftpflichtversicherung:

  • Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden € 1.000.000,-.

Ersatz des Studienbeitrags

Der halbe Studienbeitrag wird im Falle eines mindestens dreiwöchigen Krankenhausaufenthaltes zurückerstattet

Die genauen Ausschreibungsunterlagen mit allen Informationen findest du hier; Kontakt und Informationen zur Schadensmeldung hier.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 26.02.2024
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