Studienbeitrag
Die Regelungen zu den Studienbeiträgen
Wie hoch ist der Studienbeitrag an der WU?
Studienbeitrag und Studierendenbeitrag
Der Studienbeitrag beträgt € 363,36; für Drittstaatsangehörige € 726,72.
Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) beträgt € 24,70 pro Semester. (Stand Wintersemester 2024/25)
Der ÖH-Beitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn du von der Zahlung des Studienbeitrags befreit bist. Solltest du die Mindeststudienzeit überschreiten und auch über die Toleranzzeit kommen dann musst du neben dem ÖH-Beitrag einen Studienbeitrag iHv. € 363,36.
Informationen findest du auch unter https://www.wu.ac.at/studierende/studienorganisation/studienbeitrag-oeh-beitrag/.
Ordentliche Studierende aus einem EWR-Staat, der Schweiz, Konventions-flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und begünstigte Drittstaatsangehörige sind für die Mindeststudiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit:
- Bachelorstudien - 8 Semester (6+2)
- Masterstudien (ohne Wirtschaftspädagogik) - 6 Semester (4+2)
- Masterstudium Wirtschaftspädagogik - 7 Semester (5+2)
- Doktorat/PhD - 8 Semester (6+2)
Eine generelle Befreiung vom Studienbeitrag gilt für ordentliche Studierende aus folgenden Ländern: Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos (Demokratische Volksrepublik), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, South Sudan, Sudan, Tansania (Vereinigte Republik), Timor-Leste, Togo, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zambia, Zentralafrikanische Republik.
Außerordentliche Studierende müssen den Studienbeitrag bereits ab dem ersten Semester zahlen. Dies gilt auch für ordentliche Studierende, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind. Begünstigte Drittstaatsangehörige sind Studierende mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einer "Dauer-aufenthaltskarte" sowie Studierende, die unter die Personengruppen-Verordnung fallen oder über einen anderen Aufenthaltstitel als "Aufenthaltsbewilligung Studierende" verfügen.
Erlassgründe
Darüber hinaus existieren noch folgende Erlassgründe:
- Krankheit: mehr als zweimonatige Hinderung am Studium im betreffenden Semester (Nachweis: Bestätigung eines FACHarztes!)
- Schwangerschaft: mehr als zweimonatige Hinderung am Studium im betreffenden Semester (Nachweis: Bestätigung eines FACHarztes!)
- Überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Geburtstag bzw. Schuleintritt (Nachweis: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes/der Kinder, Meldezettel des betreuenden Studierenden und eidesstattliche Erklärung, dass er sich der überwiegenden Betreuung widmet)
- Behinderung von mindestens 50 % (Nachweis: Behindertenpass, vom Bundessozialamt ausgestellt)
- Präsenz- oder Zivildienst, wenn innerhalb des entsprechenden Studiums bzw. Studienabschnittes mehr als zwei Monate dafür verwendet wurden. (Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur)
- Studienbeihilfe: Bezug im laufenden bzw. dem unmittelbar vorangegangenen Semester (Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde)
- Erwerbstätigkeit:
BEACHTE: ab dem Wintersemester 2018/19 gilt Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr als Erlassgrund des Studienbeitrags.
Generell gilt aber, dass immer das Einkommen jenes Kalenderjahres relevant ist, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht. Somit muss für das Sommersemester 2017 Einkommen des Jahres 2016 zumindest € 5.820,08 betragen haben. Wenn du Gewinneinkünfte erzielst, solltest du ganz besonders auf die Rückerstattungsfrist achten. Da diese erheblich früher endet als die Veranlagungsfrist, kommt es regelmäßig zu Problemen. (Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes)
Viele Informationen findest du auch in unseren anderen Artikeln! Bei Fragen kannst du dich gerne unter soziales@oeh-wu.at melden.