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Beihilfen und Rechtliches

Arbeitslosengeld & Studium

Arbeitslosengeld während des Studiums, geht das?

Studieren und nebenbei Arbeitslosengeld beziehen - Ist das überhaupt möglich? Ja!
Der folgende Artikel setzt sich mit dieser Thematik auseinander und soll einen ersten Überblick über die derzeitige Rechtslage (2019) in Österreich geben.

Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 09.11.2023
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Allgemeines

Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit, musst du auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Dazu ist eine Mindestverfügbarkeit von arbeitslosen Personen für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu normalen Arbeitszeiten (siehe unten) vorgeschrieben. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich ist, um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben.

"Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. " -VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034

Studierende und Arbeitslosengeld

Grundsätzlich gelten Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehr-gang – zB als ordentliche Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden oder sich – ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt – einer praktischen Ausbildung unterziehen, nicht als arbeitslos.

Trotzdem ist es möglich als Student Arbeitslosengeld zu beziehen. Nach der sogenannten „Werkstudentenregelung neu“ sind seit 1.1.2008 Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten nicht mehr anspruchsschädlich. Bei längeren Ausbildungen (also einem Studium) ist ein Parallelbezug zur Ausbildung nur unter der Bedingung zulässig, dass bei Geltendmachung des Anspruchs die sogenannte „große Anwartschaft“ erfüllt wird. Diese ist dann erfüllt, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate an arbeitslosenversicherungs-pflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.

Achtung:
Dies gilt entgegen der normalen Voraussetzungen auch für junge Arbeitslose unter 25 Jahren! Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Rahmen-frist von zwei Jahren, wie normalerweise üblich, nicht um Ausbildungszeiten verlängert werden darf.

Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG. Demnach ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war oder aber auch wenn der Arbeitslose wieder die "große Anwartschaft" erfüllt.

Die frühere verwaltungsaufwendige Überprüfung der Parallelität von Arbeit und Ausbildung ist damit entfallen und durch die qualifizierte Anwartschaftsregelung ersetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich aber bewusst dafür entschieden von Studierenden die „große Anwartschaft“ zu verlangen. Diese stellt sicher, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden kann.

Außerdem müssen sich die Studienzeiten mit einer Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt vereinbaren lassen. Sollten sich die angegebenen Studienzeiten offensichtlich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten über-schneiden, kann es sein, dass das AMS Arbeitslosengeld verweigert, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragssteller tatsächlich für das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung steht.

"Entscheidend ist demnach, ob Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden." -VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092

Kurz zusammengefasst

  • Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit
  • Verfügbarkeit für mindestens 20 Wochenstunden
  • Studium muss sich mit einer typisch angebotenen Beschäftigung vereinbaren lassen
  • Große Anwartschaft muss erfüllt sein (in den letzten 2 Jahren 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung).
Story von Lukas Jaros
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aktualisiert am 09.11.2023
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